Arbeitnehmer dürfen grds. nicht mit sinnlosen Tätigkeiten beschäftigt werden
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.9.2014 - 1 Sa 107/14Die schwerbehinderte Klägerin war bei der Bundeswehr als Hilfsarbeiterin in einer Kleiderkammer beschäftigt. Ihre Aufgaben sind im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen wegen des Umbaus der Streitkräfte und der Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht entfallen.
Das Angebot der Beklagten, sie freizustellen, lehnte die Klägerin ab und verlangte eine vertragsgerechte Beschäftigung. Daraufhin übertrug die Beklagte der Klägerin sinnlose Tätigkeiten, wie etwa das Sortieren von Knöpfen, die abends wieder durcheinandergebracht und der Klägerin am nächsten Tag erneut zum Sortieren vorgelegt wurden.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Arbeitsgericht sprach ihr ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 Euro zu. Auf die Berufung der Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds. Ein Entschädigungsanspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB i.V.m. den Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
Die Beklagte hat allerdings durch die Art der Beschäftigung der Klägerin deren Persönlichkeitsrecht verletzt. Entscheidend ist insoweit nicht, ob die zugewiesene Tätigkeit betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, sondern, ob durch die Art der zugewiesenen Tätigkeit im Vergleich mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit der soziale Geltungsanspruch des Arbeitnehmers negativ betroffen und der Arbeitnehmer durch die Art der Beschäftigung in seiner Wertschätzung abgewertet wird. Die ist hier hinsichtlich des zugewiesenen Sortierens von Knöpfen der Fall.
Allerdings ist nicht bei jeder Persönlichkeitsrechtsverletzung die Zahlung eines Entschädigungsbetrags angezeigt, sondern nur, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Hierzu ist eine Abwägung unter Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie des Grades seines Verschuldens anzustellen.
Diese Abwägung fällt hier insbesondere aufgrund des Fehlens einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit zulasten der Klägerin aus, so dass die Beklagte keine Entschädigung zahlen muss.