Arbeitnehmer können Anspruch auf "wohlwollendes" Zeugnis nicht im ZV-Verfahren durchsetzen
Sächsisches LAG 6.8.2012, 4 Ta 170/12 (9)In einem Kündigungsschutzprozess hatten sich der klagende Arbeitnehmer und der beklagte Arbeitgeber vergleichsweise darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2011 enden und der Beklagte dem Kläger ein "wohlwollendes Zeugnis" erteilen soll, "das seiner weiteren beruflichen Weiterentwicklung dienlich ist".
Der Beklagte erteilte ein solches Zeugnis zunächst - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht. Erst als der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines von ihm vorformulierten Zeugnisses stellte, erteilte der Beklagte ihm ein eigens formuliertes Zeugnis.
Der Kläger war mit den Bewertungen seiner Arbeitsleistungen nicht einverstanden. Da diese zum Teil in schädlicher Weise und böswillig erfolgt seien, habe der Beklagte hiermit seinen Anspruch auf ein "wohlwollendes" Zeugnis nicht erfüllt. Der Kläger beantragte daher, gegen den Beklagten zur Erzwingung der im Vergleich niedergelegten Verpflichtung auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses entsprechend seinem als Anlage beigefügten Entwurf ein Zwangsgeld und ggf. ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.
Hiermit hatte er sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Da der Beklagte seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen ist, scheidet die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO aus.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Zeugnis erteilt, das den formalen Vorgaben des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO genügt. Bereits damit scheidet die Festsetzung von Zwangsmitteln aus, da bestimmte inhaltliche Formulierungen im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durchsetzbar sind; dies ist vielmehr ggf. einem neuen Erkenntnisverfahren überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Vollstreckungstitel - wie hier - kein bestimmter Zeugnisinhalt festgelegt ist.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Vergleich die Erteilung eines "wohlwollenden" und der beruflichen Weiterentwicklung des Klägers dienlichen Zeugnisses vorsah. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut. Vollstreckungsrechtlich haben diese Formulierungen daher keine Bedeutung. Der Vergleich ist insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig.
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