16.09.2015

Arbeitnehmer können nicht ohne weiteres an extrem weit entfernten Arbeitsort versetzt werden

Selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig versetzen darf, ist die Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsort nur wirksam, wenn er die wechselseitigen Bedürfnisse abwägt und angemessen berücksichtigt. Maßgeblich sind dabei auch die privaten Interessen und familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers.

LAG Schleswig-Holstein 26.8.2015, 3 Sa 157/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der bisher auf einer Dauerbaustelle an seinem Wohnort arbeitete, wurde von seiner Arbeitgeberin an einen rund 660 km entfernten Einsatzort versetzt. In seinem Arbeitsvertrag ist geregelt, dass er auch auf Baustellen eingesetzt werden kann, die er nicht täglich von seinem Wohnort aus erreichen kann. Der Kläger hat drei schulpflichtige Kinder.

Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Versetzung. Er meint, die beklagte Arbeitgeberin hätte Rücksicht auf seine familiären Verhältnisse nehmen müssen, und verwies auf kinderlose und ungebundene Kollegen. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Versetzung des Klägers an den 660 km entfernten neuen Arbeitsort ist unwirksam.

Bei der Entscheidung über eine Versetzung muss der Arbeitgeber alle Umstände und gegenseitigen Interessen nach billigem Ermessen abwägen. Zu berücksichtigen sind u.a. die sozialen Lebensverhältnisse und familiären Belange des Arbeitnehmers. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsort einseitig festlegen darf. Unter mehreren Arbeitnehmern muss er denjenigen auswählen, der weniger schutzwürdig ist.

Nach diesen Maßstäben ist die Versetzungsentscheidung vorliegend unbillig. Denn die Beklagte hat keine Erwägungen zu möglichen berücksichtigungsfähigen Interessen des Klägers angestellt.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 6/2015 vom 15.9.2015
Zurück