09.12.2014

Arbeitnehmer können tarifliche Sanierungsbeiträge bei Leistungsstörungen nicht ohne weiteres zurückfordern

Sieht ein Sanierungs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Sanierungsbeiträge der Arbeitnehmer eine bestimmte Investitionsverpflichtung vor, so haben Arbeitnehmer bei deren Nichterfüllung nicht unbedingt einen Nachvergütungsanspruch. Ein solcher scheidet insbesondere dann aus, wenn die Regelung des Nachvergütungsanspruchs im Tarifvertrag auf einen Anhang verweist, auf dessen Abschluss die Tarifvertragsparteien bewusst verzichtet haben.

LAG Düsseldorf 5.12.2014, 10 Sa 605/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Automobilzulieferin beschäftigt. Im März 2008 schloss die Beklagte mit der zuständigen Gewerkschaft einen Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Dieser sah u.a. eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vor. Die Beklagte hatte sich ihrerseits verpflichtet, Investitionen in einer bestimmten Größenordnung zu tätigen. In § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags war Folgendes geregelt:

"[Erfüllungsanreiz] Soweit der Arbeitgeber seiner Investitionsverpflichtung (...) nicht oder nicht vollständig nachkommt, erhalten die Beschäftigten (...) eine Nachvergütung der auf der Grundlage dieses Tarifvertrags geleisteten Sanierungsbeiträge (...) gemäß der beigefügten Anlage."

Zum Abschluss der Anlage kam es nicht. Nach dem Ende der Laufzeit des Tarifvertrags schloss die Beklagte den Betrieb und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Dieser verlangte mit seiner Klage eine Nachvergütung aus § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags i.H.v. 14.000 Euro, weil die Beklagte ihre Investitionsverpflichtung nicht erfüllt habe. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachvergütung aus dem Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV).

Der Nachvergütungsanspruch aus § 5 Abs. 2 BTV war noch ergänzungsbedürftig. Den insoweit erforderlichen Abschluss des Anhangs haben die Tarifvertragsparteien aber bewusst unterlassen. Gewerkschaft und Arbeitgeberseite sind stillschweigend davon ausgegangen, dass es aufgrund der tatsächlichen Entwicklung eines "Erfüllungsanreizes" und damit auch der Anlage nicht mehr bedurfte. Haben die Tarifvertragsparteien somit bewusst und gewollt § 5 Abs. 2 BTV unvollkommen gelassen, lassen sich daraus keine individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer ableiten.

Die Sanierungsbeiträge der Beschäftigten waren damit keinesfalls wertlos, da die Arbeitsplätze zumindest für die Laufzeit des Tarifvertrags gesichert werden konnten.

LAG Düsseldorf PM vom 5.12.2014
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