30.09.2013

Arbeitnehmer können zur Nutzung einer elektronischen Signatur verpflichtet werden - Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Arbeitgeber können von ihren Beschäftigten grds. verlangen, eine qualifizierte elektronische Signatur zu beantragen und eine elektronische Signaturkarte zu verwenden. Hierin liegt jedenfalls dann keine Verletzung des Rechts des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Nutzung der elektronischen Signatur für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und zumutbar ist.

BAG 25.9.2013, 10 AZR 270/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist beim Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt und hier u.a. für die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren zuständig. Seit dem 1.1.2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.

Die Beklagte wies die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur zu beantragen. Hierzu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Mit ihrer gegen die Weisung gerichteten Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, die Beklagte könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Hierin liege eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin ist verpflichtet, für die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren eine qualifizierte elektronische Signatur zu beantragen und eine elektronische Signaturkarte zu nutzen. Die Beklagte hat insoweit von ihrem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte greift zwar in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung sein. Dieser Eingriff ist der Klägerin aber zumutbar. Denn die Übermittlung der Personalausweisdaten betrifft nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten sind nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten, die ausschließlich durch die Zertifizierungsstelle genutzt werden, wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt.

Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Klägerin keine besonderen Risiken. So enthält eine mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung; die gewonnenen Daten dürfen auch nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 56/13 vom 30.9.2013
Zurück