18.03.2025

Arbeitnehmer muss mit Firmenwagen sorgsam umgehen und Schäden unverzüglich melden

Bei der Überlassung eines Pkw ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.

LAG Köln v 14.1.2025 - 7 SLa 175/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Karosseriewerkstatt. Sie verfügt über unternehmenseigene Fahrzeuge, die sie bei Bedarf an Kunden und Mitarbeiter überlässt. Der Beklagte ist seit 1999 bei der Klägerin angestellt und hatte im Mai 2021 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen Pkw, Baujahr 2015, für seinen Arbeitsweg von der Klägerin erhalten. Die einfache Strecke beträgt ca. 16 km. Der Beklagte rauchte in dem Fahrzeug.

Spätestens seit dem 20.1.2023 ist der Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. Er gab das Fahrzeug an diesem Tag an die Klägerin heraus. Am 14.2.2023 wurde das Fahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen in Augenschein genommen. Dieser stellte u.a. fest, dass sich der Innenraum in einem stark verschmutzen Zustand befand und die Sitze und die Armauflagen in der Mittelkonsole stark fleckig gewesen seien. Im Teppichboden, Dachhimmel, der Verkleidung und einem Sitz- sowie Lehnenbezug seien Brandlöcher erkennbar gewesen. Außerdem sei ein starker Geruch nach Zigarettenrauch im Innenraum wahrzunehmen gewesen. Es habe sich Zigarettenasche im Innenraum befunden. Insgesamt weist das Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten i.H.v. 2.459 € (netto) aus.

Der Beklagte lehnte die Erstattung eines Schadens ab. Er behauptete, das Fahrzeug sei nicht in einem gewaschenen, gereinigten und mangelfreien Zustand an ihn übergeben worden. Das Gespräch mit dem Geschäftsführer bei Übergabe an ihn habe keine zwei Minuten gedauert. Er habe das ihm überlassene Fahrzeug stets sorgfältig und pfleglich behandelt. Soweit Schäden vorlägen, seien diese jedenfalls nicht durch ein pflichtwidriges Verhalten bedingt.

Das Arbeitsgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und der Klage i.H.v. 898 € stattgegeben. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz i.H.v. 898 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da dieser eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug geraucht und den Innenraum stark verschmutzt hatte.

Nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u.a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z.B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.

Der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch im vorliegenden Fall gingen über die übliche Nutzung des Fahrzeugs hinaus und waren vom Beklagten pflichtwidrig verursacht worden. Es bedurfte insoweit keines ausdrücklichen Rauchverbots durch die Klägerin. Denn es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen "festsetzt". Durch einfaches "Durchlüften" und "Durchwischen" kann man diese Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen nicht beseitigen. Raucherfahrzeuge haben daher regelmäßig einen Minderwert.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung fanden. Denn die Anwendung der Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzte ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten voraus (BAG, Urt. v. 22.3.2018 - 8 AZR 779/16). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Fahrzeug war dem Beklagten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Verfügung gestellt worden. Diese sind dem privaten Lebensbereich des Beklagten zugeordnet. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Eigentum der Arbeitgeberin steht, reicht für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht aus.

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