Arbeitnehmer müssen Dienstwagen nach Kündigung und Freistellung regelmäßig nicht sofort zurückgeben
BAG 21.3.2012, 5 AZR 651/10Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Personal- und Vertriebsdisponentin beschäftigt. Nach dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag konnte sie im Fall der Kündigung unter Weiterzahlung der Bezüge freigestellt werden. Die Beklagte hatte ihr einen Dienstwagen überlassen, den die Klägerin auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Der Dienstwagenvertrag enthielt u.a. folgende Klausel:
Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 30.6.2009. Nach Ausspruch der Kündigung stellte die Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens. Diese erfolgte am 9.6.2009. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Hiermit hatte sie sowohl vor dem LAG als auch vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens für die Zeit vom 9. bis zum 30.6.2009.
Der im Dienstwagenvertrag enthaltene Widerrufsvorbehalt war allerdings wirksam. Er hält insbesondere einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand. Der Widerrufsvorbehalt wird den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht, da er ausdrücklich klargestellt, wann der Arbeitnehmer mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen muss, nämlich im Fall einer Freistellung. Die Widerrufsklausel ist auch materiell nach § 308 Nr. 4 BGB wirksam, da der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers zumutbar ist.
Die Ausübung des Widerrufs war im Streitfall aber - entgegen § 315 Abs. 1 BGB - unbillig. Die Beklagte hat keine Gründe vorgetragen, warum sie das Fahrzeug unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin zurückgefordert hat. Die Klägerin hatte kein anderes Fahrzeug und war daher hierauf angewiesen. Daneben war sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Vor diesem Hintergrund überwog das Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis Ende Juni 2009 zu nutzen.
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