Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro
ArbG Augsburg v. 7.5.2020 - 3 Ga 9/20
Der Sachverhalt:
Der 63-jährige Kläger ist seit 1.1.1994 als Jurist bei der Beklagten als Leiter der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht eingesetzt und teilt sich ein Büro mit der Mitarbeiterin E. Der Kläger leitet aus einem ärztlichen Attest vom April 2020 einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice her, solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion bestehe. Hilfsweise fordert er, ein Einzelbüro bei der Beklagten gestellt zu bekommen.
Das ArbG wies die Klage ab. Die beim LAG München anhängige Berufung wird dort unter dem Az. 5 SaGa 14/20 geführt.
Die Gründe:
Es besteht kein Anspruch des Klägers auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Homeoffice); ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.
Ein Anspruch des Klägers auf ein Einzelbüro besteht nicht; auch insoweit fehlt es an einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung, welche den Anspruch des Klägers stützen könnte. Auch insoweit ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers auf Grund § 618 BGB zu ergreifen, umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Der 63-jährige Kläger ist seit 1.1.1994 als Jurist bei der Beklagten als Leiter der Stabstelle allgemeines Recht/Sozialrecht eingesetzt und teilt sich ein Büro mit der Mitarbeiterin E. Der Kläger leitet aus einem ärztlichen Attest vom April 2020 einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice her, solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion bestehe. Hilfsweise fordert er, ein Einzelbüro bei der Beklagten gestellt zu bekommen.
Das ArbG wies die Klage ab. Die beim LAG München anhängige Berufung wird dort unter dem Az. 5 SaGa 14/20 geführt.
Die Gründe:
Es besteht kein Anspruch des Klägers auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Homeoffice); ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen.
Ein Anspruch des Klägers auf ein Einzelbüro besteht nicht; auch insoweit fehlt es an einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Regelung, welche den Anspruch des Klägers stützen könnte. Auch insoweit ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Klägers auf Grund § 618 BGB zu ergreifen, umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind.