15.04.2013

Arbeitnehmer riskieren bei eigenen Geschäften mit Kunden des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung

Wer für Kunden seines Arbeitgebers auf eigene Rechnung tätig wird, riskiert eine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Denn Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihres Arbeitgebers keine eigenen Dienste und Leistungen anbieten. Eine fristlose Kündigung kommt in einem solchen Fall selbst dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später von dem Vorfall erfährt, da die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit Kenntnis von der Pflichtverletzung beginnt.

Hessisches LAG 28.1.2013, 16 Sa 593/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit August 2000 bei dem beklagten Arbeitgeber als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Im August 2007 war er zunächst im Auftrag des Beklagten bei einer Kundin, um die Abflussrohre in der Küche und im Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 € in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Kläger nicht aus. Das Geld behielt er für sich.

Der Beklagte erfuhr erst im Sommer 2011 von diesem Vorfall, als die Kundin eine Nachbesserung der aus ihrer Sicht mangelhaften Leistungen verlangte, und kündigte dem Kläger wenige Tage später fristlos. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Arbeitsgericht statt. Auf die Berufung des Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht.

Durch seine Konkurrenztätigkeit hat der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihres Arbeitgebers keine eigenen Dienste und Leistungen anbieten. Den Arbeitgebern soll dieser Bereich vielmehr uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

Trotz des langen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraums zwischen der Pflichtverletzung und der Kündigung war auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt. Denn diese Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Danach hat der Beklagte die Zwei-Wochen-Frist nicht versäumt, da er schon wenige Tage, nachdem er - vier Jahre später - von dem Vorfall erfahren hatte, die Kündigung ausgesprochen hat.

Hessisches LAG PM Nr. 3 vom 15.4.2013
Zurück