Arbeitnehmerstatus eines Trainerassistenten bei einem Sportverein
LAG Baden-Württemberg v. 5.9.2019 - 15 Ta 2/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Trainerassistent bzw. Co-Trainer für verschiedene weibliche Hockey-Mannschaften des beklagten Sportvereins tätig. In der Hauptsache verfolgte der Kläger einen Anspruch auf Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung dieser Tätigkeit. Der beklagte Sportverein war der Auffassung, es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers um ein ehrenamtliches Engagement.
Nachdem das Arbeitsgericht Zweifel an der Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen geäußert hatte, erhob der Kläger eine entsprechende Rüge. Das Arbeitsgericht stellte daraufhin fest, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das AG.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Die Zuständigkeit für die Hauptsache liegt bei den ordentlichen Gerichten.
Der Kläger war nicht Arbeitnehmer des beklagten Vereins. Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Durch den Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB wird der Arbeitnehmer im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Eine Tätigkeit als Trainerassistent in einem Sportverein kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als selbstständige Tätigkeit geleistet werden. Das ist für die sozialrechtliche Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger und selbstständiger Tätigkeit beim Trainerberuf bereits anerkannt. Für die arbeitsrechtliche Beurteilung gilt nichts Abweichendes. Ein Arbeitsverhältnis kann zudem nicht schon aus der Tätigkeit "Trainerassistent" oder "Co-Trainer" abgeleitet werden. Gerade im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen kann ein für die selbstständige Tätigkeit ausreichendes Maß an individueller Gestaltungsfreiheit bestehen, das dazu führt, dass keine Weisungsgebundenheit im Sinne einer Arbeitnehmerstellung vorliegt.
Die Tätigkeit des Klägers entspricht nicht den Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses. Nach eigenen Angaben habe der Kläger u.a. das Training teilweise allein begleitet und beaufsichtigt, das Meisterschaftsspiel allein betreut und Videoanalysen von Spielaufnahmen selbst koordiniert. Dies belegt, dass der Kläger kurzfristige Einsätze hatte und ihm bestimmte Aufgabenbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen worden waren, bei denen er eigenständig und frei von Weisungen gearbeitet hat. Mithin überwiegen die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit oder für ein Ehrenamt sprechen.
Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des Landes Baden-Württemberg veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
Baden-Württemberg Recht online
Der Kläger war als Trainerassistent bzw. Co-Trainer für verschiedene weibliche Hockey-Mannschaften des beklagten Sportvereins tätig. In der Hauptsache verfolgte der Kläger einen Anspruch auf Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung dieser Tätigkeit. Der beklagte Sportverein war der Auffassung, es handele sich bei der Tätigkeit des Klägers um ein ehrenamtliches Engagement.
Nachdem das Arbeitsgericht Zweifel an der Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen geäußert hatte, erhob der Kläger eine entsprechende Rüge. Das Arbeitsgericht stellte daraufhin fest, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das AG.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Die Zuständigkeit für die Hauptsache liegt bei den ordentlichen Gerichten.
Der Kläger war nicht Arbeitnehmer des beklagten Vereins. Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Durch den Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB wird der Arbeitnehmer im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Eine Tätigkeit als Trainerassistent in einem Sportverein kann sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch als selbstständige Tätigkeit geleistet werden. Das ist für die sozialrechtliche Abgrenzung zwischen versicherungspflichtiger und selbstständiger Tätigkeit beim Trainerberuf bereits anerkannt. Für die arbeitsrechtliche Beurteilung gilt nichts Abweichendes. Ein Arbeitsverhältnis kann zudem nicht schon aus der Tätigkeit "Trainerassistent" oder "Co-Trainer" abgeleitet werden. Gerade im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen kann ein für die selbstständige Tätigkeit ausreichendes Maß an individueller Gestaltungsfreiheit bestehen, das dazu führt, dass keine Weisungsgebundenheit im Sinne einer Arbeitnehmerstellung vorliegt.
Die Tätigkeit des Klägers entspricht nicht den Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses. Nach eigenen Angaben habe der Kläger u.a. das Training teilweise allein begleitet und beaufsichtigt, das Meisterschaftsspiel allein betreut und Videoanalysen von Spielaufnahmen selbst koordiniert. Dies belegt, dass der Kläger kurzfristige Einsätze hatte und ihm bestimmte Aufgabenbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen worden waren, bei denen er eigenständig und frei von Weisungen gearbeitet hat. Mithin überwiegen die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit oder für ein Ehrenamt sprechen.
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