25.09.2013

Arbeits- oder Werkvertrag? Bestimmte Tätigkeit und persönliche Abhängigkeit sprechen für Arbeitnehmer-Stellung

Während Gegenstand eines Werkvertrags ein bestimmter Erfolg und Gegenstand eines Dienstvertrags das Tätigwerden als solches ist, wird bei einem Arbeitsverhältnis die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches dieser Rechtsverhältnisse vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.

BAG 25.9.2013, 10 AZR 282/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als "Werkvertrag" bezeichneten Verträgen tätig. Nach dem letzten Vertrag hatte der Kläger Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) erbracht werden.

Der Kläger besaß keinen Schlüssel zu diesen Dienststellen. Er arbeitete regelmäßig von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, verfügte jeweils über einen Computer-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung und konnte über den Dienst-PC auf das maßgebliche System zugreifen sowie Eintragungen vornehmen. Ihm war ein Termin vorgegeben, bis zu dem alle Eintragungen vorliegen mussten. Die Vergütung i.H.v. 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer konnte er nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abrechnen.

Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Seine Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger ist Arbeitnehmer des Beklagten und nicht etwa Werkunternehmer. Werk-, Dienst- und Arbeitsvertrag sind wie folgt voneinander abzugrenzen:

  • Bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet. Gegenstand des Vertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.
  • Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche.
  • Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet.

Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend ein Arbeitsverhältnis. Bereits die Gestaltung des angeblichen "Werkvertrags" lässt erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet sein sollte. Die Würdigung des LAG, dass die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 55 vom 25.9.2013
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