Arbeitsleistung ist grundsätzlich tatsächlich anzubieten - Mehrfaches wörtliches Angebot ist kein Ersatz
LAG Köln 8.9.2017, 4 Sa 62/17Der Kläger war als Maler zunächst bei einem Personaldienstleistungsunternehmen (i GmbH) beschäftigt. Ab August 2015 war er an den Beklagten, der Malermeister ist, ausgeliehen. Mitte August schlossen die Parteien einen bis zum 30.8.2016 befristeten Arbeitsvertrag. Ausweislich des Vertrags sollte der Kläger ab September 2015 als Maler- und Lackierergeselle für den Beklagten tätig werden.
Der Kläger kündigte schließlich am 21.8.2015 das Arbeitsverhältnis mit der i GmbH zum 31.8.2015. Am 24.8.2015 erlitt er einen Unfall und befand sich daher vier Tage im Krankenhaus. Er erbrachte ab September 2015 keine Arbeitsleistung für die Beklagte und ließ dieser Mitte September mitteilen, dass er von Schwierigkeiten zwischen ihr und der I GmbH gehört habe, er ein hohes Interesse an der Erfüllung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten habe und seine Genesung abzuwarten sei.
Ende März 2016 klagte der Kläger auf Zahlung eines Annahmeverzugslohns für September 2015 bis August 2016. Der Beklagte schrieb daraufhin dem Kläger, dass sie aufgrund der Widrigkeiten mit der i GmbH doch übereingekommen waren, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht antrete. Daher sei der Kläger nicht zur Arbeit erschienen und habe die Schlüssel der Baustelle noch im August 2015 zurückgegeben. Vorsorglich kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt sowie fristlos. Der Kläger behauptete, er habe dem Beklagten wiederholt seine Arbeitsleistung telefonisch, per E-Mail oder Fax angeboten.
Die erhobene Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Annahmeverzugslohn aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 615 S. 1 BGB.
Der Kläger hätte die Arbeitsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1.9.2015 tatsächlich gem. § 294 BGB anbieten müssen. Dies hat er nicht getan. Die Leistung muss nämlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Der Kläger sollte als Maler beschäftigt werden. Er hat seine Arbeitsleistung daher schon nicht am rechten Ort angeboten. Ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB per Telefon, Fax oder E-Mail reicht dafür nicht aus. Schließlich hatte der Beklagte ihm gegenüber nicht erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Die Häufigkeit des wörtlichen Angebots vermag daran nichts zu ändern. Auch das wiederholt wörtliche Angebot der Leistung ersetzt kein tatsächliches Angebot.
Ein ordnungsgemäßes Angebot setzt zudem gem. § 297 BGB die Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus. Der Kläger hat der Beklagten jedoch mitgeteilt, seine Genesung bleibe abzuwarten. Damit hat er selbst erhebliche Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit gesetzt.
Schließlich ist das tatsächliche Angebot der Leistung auch nicht durch die Kündigung entbehrlich geworden. Eine Entbehrlichkeit kommt nur in Frage, wenn die Arbeitgeberkündigung unwirksam ist oder wenn offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung, die Leistung anzunehmen beharrt. Dies ist beides nicht der Fall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger von Beginn an bis zur Kündigung leistungsunwillig war. Er hat weder seine Arbeitsleistung tatsächlich angeboten, noch seine Wiedergenesung angezeigt. Daher hätte er einen wieder gefassten Leistungswillen dokumentieren und seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Justiz NRW veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.