07.04.2017

Arbeitslosengeld: Sperrzeit wegen fehlender Eigenbemühungen nur bei Vereinbarung eines Austauschverhältnisses rechtmäßig

Eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und arbeitslosen Personen stellt regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Austauschverhältnis dar. Daher kann die Arbeitsagentur ein Verhalten des Arbeitslosen, hier Nichterbringen eines Nachweises über Bewerbungsbemühungen, nur durch Sperrzeiten sanktionieren, wenn sie sich selbst auch zu Leistungen verpflichtet hat.

BSG 4.4.2017, B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R
Der Sachverhalt:
In zwei ähnlich gelagerten Fällen hatten sowohl ein arbeitsloser Kläger als auch eine arbeitslose Klägerin mit der Arbeitsagentur eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Beide sollten sich fünf bzw. sechs Mal im Monat um eine Stelle bewerben und ihre Bewerbungsaktivitäten der Arbeitsagentur schriftlich nachweisen. In der Eingliederungsvereinbarung des Klägers verpflichtete sich die Arbeitsagentur im Gegenzug zur Übernahme von Vermittlungsleistungen wie beispielsweise der Zahlung von Bewerbungs- und Fahrtkosten. In der Vereinbarung der Klägerin fand sich eine solche "Gegenleistung" nicht.

Beide Betroffenen wiesen ihre Eigenbemühungen nicht rechtzeitig nach, woraufhin die Arbeitsagentur die Arbeitslosengeldbewilligung jeweils für eine Sperrzeit von zwei Wochen aussetzte.

Gegen die Verhängung dieser Sperrzeit erhoben sowohl der Kläger als auch die Klägerin Klage. Der Kläger unterlag vor dem Sozialgericht und dem LSG, die Klägerin hatte Erfolg. Das BSG bestätigte jeweils die Entscheidung der Vorinstanzen.

Die Gründe:
Die Festsetzung einer zweiwöchigen Sperrzeit gegenüber dem Kläger war rechtmäßig, §159 Abs. 3 SGB III. Der Kläger hat trotz Kenntnis der Rechtsfolgen seine Bewerbungsbemühungen nicht rechtzeitig nachgewiesen. Dies stellt ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne der genannten Vorschrift dar.

Im Gegensatz dazu hätte der Klägerin keine Sperrzeit auferlegt werden dürfen. Anders als in der mit dem Kläger geschlossenen Eingliederungsvereinbarung hatte die Arbeitsagentur der Klägerin keine Unterstützungsleistungen zugesagt. Somit ist die Vereinbarung, die grundsätzlich als öffentlich-rechtliches Austauschverhältnis zu qualifizieren ist, wirkungslos und konnte eine Pflicht der Klägerin zum Nachweis von Eigenbemühungen, wie es § 159 Abs. 3 SGB III fordert, nicht begründen. Diese entsteht nur dann, wenn die Arbeitsagentur gleichzeitig vermittlungsunterstützende Leistungen zusagt.

BSG PM Nr. 17/2017 vom 4.4.2017
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