11.06.2013

Arbeitsrechtliche Folgen der Hochwasserkatastrophe - Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

Viele Städte und Gemeinden - vor allem in der Nähe der Elbe oder eines Elbezuflusses - sind derzeit überflutet oder von Überflutung bedroht. Das trifft sowohl Bürger als auch Betriebe und deren Arbeitnehmer. So stellt sich etwa die Frage, ob unmittelbar betroffene Arbeitnehmer oder Helfer ohne weiteres ihrer Arbeit fernbleiben dürfen und in welchen Fällen ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht. Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang gibt der ArbRB-Autor Dr. Stefan Sasse.

Arbeitnehmer als freiwillige Helfer
Wer als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, des Technischen Hilfswerks oder als Helfer im Katastrophenschutz in den Überschwemmungsgebieten eingesetzt ist, ist für die Dauer des Einsatzes unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt. Arbeitgeber können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag das fortgezahlte Entgelt einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge erstatten lassen. Das ergibt sich aus den Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetzen der Länder sowie dem THW-Gesetz.

Von der Flut betroffene Arbeitnehmer
Wer unmittelbar von der Flut betroffen ist und der Arbeit fernbleibt, um sein Hab und Gut zu retten, ist gem. § 616 BGB von der Verpflichtung zur Arbeit befreit und hat trotzdem einen Entgeltanspruch.

Im Betrieb kann wegen des Hochwassers nicht gearbeitet werden
Ist ein Betrieb vom Hochwasser betroffen und kann deshalb hier nicht gearbeitet werden, behalten die Arbeitnehmer nach der sog. Betriebsrisikolehre trotzdem ihren Entgeltanspruch. Gegebenenfalls kann allerdings Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Arbeitnehmer können ihren Betrieb wegen des Hochwassers nicht erreichen
Wer seinen Betrieb, in dem grds. gearbeitet werden kann, wegen des Hochwassers nicht erreichen kann, verliert seinen Entgeltanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit (sog. Wegerisiko der Arbeitnehmer).

Anzeigepflichten
Arbeitnehmer müssen ihre Abwesenheit in jedem Fall dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen.

Dr. Stefan Sasse, Göhmann Rechtsanwälte, Magdeburg, http://www.goehmann.de
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