Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten
Die Bundesregierung hat allerdings auch auf die Ausnahmevorschrift in § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG hingewiesen. Danach sind solche Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so findet das Arbeitszeitgesetz nach Auskunft der Bundesregierung auch auf ausländische entsandte Arbeitnehmer keine Anwendung.
Überprüfung der zwingenden Arbeitsbedingungen
Die Bundesregierung hat weiter ausgeführt, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des AEntG prüfen kann. Sie räumt zwar ein, dass die Beamten nur mit Einverständnis des Wohnungsinhabers Prüfungen in dessen Wohnung durchführen können. Wenn jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorlägen, könne die Prüfung auch ohne dessen Einverständnis erfolgen, heißt es in dem Schreiben.
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