08.09.2016

Arbeitszeugnisse dürfen auch in kleinen Betrieben vom Personalleiter unterschrieben werden

Arbeitszeugnisse müssen nicht zwingend vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Dieser kann insbesondere seinen Personalleiter mit seiner Vertretung beauftragen. Das gilt auch in kleinen Betrieben (hier: in einer Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten). Die Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Personalleiter ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber selbst zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist.

LAG Schleswig-Holstein 23.6.2016, 1 Ta 68/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine kleine Arztpraxis. Das Arbeitsgericht hatte sie rechtskräftig verurteilt, der ehemals bei ihr beschäftigten Klägerin ein Zwischenzeugnis mit einem bestimmten Inhalt auszustellen. Die Beklagte erteilte der Klägerin ein entsprechendes Zeugnis. Dieses war vom Sohn der Beklagten, der in der Praxis als Personalleiter fungiert, unterzeichnet worden. An seine Unterschrift schloss sich sein maschinenschriftlich geschriebener Nachname und in Klammern der Zusatz "Personalleiter" an.

Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr Zeugnisanspruch nicht erfüllt worden sei, weil das erteilte Zeugnis nicht eigenhändig von der Beklagten als Praxisinhaberin und Ärztin unterzeichnet worden sei. Dadurch bekomme das Zeugnis einen niedrigeren Stellenwert. Das Arbeitsgericht schloss sich dieser Auffassung an und setzte gegen die Beklagte auf Antrag der Klägerin nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hatte vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwischenzeugnis der Klägerin durch den Sohn der Beklagten in seiner Eigenschaft als deren Personalleiter unterzeichnet worden ist und nicht von der Beklagten selbst.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses zwar die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Dieser Zweck erfordert es aber nicht, dass das Zeugnis vom bisherigen Arbeitgeber selbst unterzeichnet wird. Dieser kann vielmehr auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen mit der Erstellung des Zeugnisses beauftragen. In einem solchen Fall sind lediglich das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben, was hier erfolgt ist.

Auch die Verurteilung der Beklagten als Schuldnerin des Anspruchs führt nicht dazu, dass diese höchstpersönlich zur Unterzeichnung des Zeugnisses verpflichtet wäre. Ferner steht der Unterzeichnung des Zwischenzeugnisses durch den Sohn der Beklagten nicht entgegen, dass die Beklagte nur eine kleine Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten führt. Auch in einer kleinen Praxis gibt es gute Gründe, die für eine arbeitsteilige Organisation jedenfalls im Hinblick auf die ärztlichen Angelegenheiten und die Personalangelegenheiten sprechen.

ArbRB-Datenbank (Beratermodul Arbeitsrecht) unter www.arbrb.de
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