31.08.2015

Auch Arbeitnehmer ohne festen Wohnsitz können gegen ihren Arbeitgeber klagen

Die Klage eines Arbeitnehmers (hier: eines rumänischen Bauarbeiters) ist nicht deshalb unzulässig, weil er keinen festen Wohnsitz hat und deshalb in der Klageschrift nur eine Kontaktadresse angeben kann. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wozu das Recht gehört, gegen den Arbeitgeber Klage erheben zu können.

ArbG Berlin 13.8.2015, 57 Ca 3762/15
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelt es sich um einen rumänischen Bauarbeiter. Er behauptete, auf der Großbaustelle für das Einkaufszentrum "Mall of Berlin" für den beklagten Subunternehmen gearbeitet zu haben und nur zu einem kleinen Teil für seine Arbeit entlohnt worden zu sein.

Seiner Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung i.H.v. 7.437 Euro brutto abzüglich geleisteter Zahlungen i.H.v. 700 Euro netto gab das Arbeitsgericht zunächst durch Versäumnisurteil statt. Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Beklagte geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil der Kläger keinen festen Wohnsitz und deshalb in der Klageschrift keine Anschrift, sondern nur eine Kontaktadresse angegeben habe. Im Übrigen sei die Klage unschlüssig, weil sich hieraus nicht ergebe, dass der Kläger ein Arbeitsverhältnis gerade zu seinem Unternehmen begründet habe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung i.H.v. 7.437 Euro brutto abzüglich geleisteter Zahlungen i.H.v. 700 Euro netto aus §§ 611, 612 BGB.

Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger keinen festen Wohnsitz gehabt hat und von Bekannten und Unterstützern tageweise aufgenommen worden ist. Dies rechtfertigt es nicht, ihm das Recht zu versagen, eine Klage zu erheben, um effektiven Rechtsschutz zu bekommen.

Auch die Angaben des Klägers in der Klageschrift zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten sind ausreichend. Der Kläger musste in der Klageschrift noch keine Angaben zu etwaigen Vertretungsverhältnissen oder Bevollmächtigungen bei dem verklagten Bauunternehmen machen.

ArbG Berlin PM Nr. 26/15 vom 13.8.2015
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