11.09.2012

Auch Befristungen zur Vertretung eines bereits jahrelang erkrankten Arbeitnehmers können zulässig sein

Auch zur Vertretung eines jahrelang erkrankten Arbeitnehmers kann eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zulässig sein. Etwas anderes gilt nur, wenn der erkrankte Arbeitnehmer vor Abschluss des befristeten Vertrags verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Arbeitgeber sind auch nicht verpflichtet, eine - rechtlich mögliche - krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen, um eine unbefristete Stelle zu schaffen.

LAG Rheinland-Pfalz 5.7.2012, 11 Sa 26/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Erzieherin beschäftigt.

Die letzte Befristung vom 1.1. bis zum 30.6.2011 erfolgte zur Vertretung der bereits seit Mitte 2008 arbeitsunfähig erkrankten, 34 Jahre alten Arbeitnehmerin A. Anfang 2009 hatte die Rentenversicherung Bund der Beklagten mitgeteilt, dass A. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalte. Mitte 2010 informierte A. die Beklagte, dass sie jetzt mit einer beruflichen Trainingsmaßnahme beginne. Zum 1.11.2011 wurde ihr eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit bewilligt.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin unbefristete Weiterbeschäftigung. Für die Befristung habe kein sachlicher Grund vorgelegen. Angesichts der langen Erkrankungsdauer von A. hätte der Beklagten klar sein müssen, dass diese nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren würde. Zumindest hätte die Beklagte sich vor Abschluss der Befristung bei A. wegen der voraussichtlichen weiteren Dauer der Erkrankung erkundigen müssen. Im Übrigen hätte einer unbefristeten Beschäftigung der Klägerin der Vorzug gegenüber einer Fortführung des Arbeitsvertrags mit A. eingeräumt werden müssen.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, da der Vertrag wirksam bis zum 30.6.2011 befristet worden ist. Für die Befristung bestand der sachliche Grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Teil dieses Sachgrundes ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters.

Von einer solchen Rückkehr der Stammkraft darf der Arbeitgeber regelmäßig auch dann ausgehen, wenn die zu vertretende Stammkraft schon seit geraumer Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde.

Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben war. Die Beklagte konnte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht wissen, dass A. nicht wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren würde. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor der Vertragsverlängerung mit der Klägerin ein Personalgespräch mit A. über ihre gesundheitliche Entwicklung zu führen. Des Weiteren bestand keine Verpflichtung, der A. krankheitsbedingt zu kündigen. Die Beklagte hatte insoweit mehrere Handlungsalternativen, unter denen sie frei wählen durfte.

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