28.06.2013

Auch große Klinik-Verbünde müssen u.U. Arbeitnehmer-Vertreter in ihren Aufsichtsrat lassen

Ein Klinik-Verbund in der Rechtsform einer GmbH mit mehr als 2.000 Beschäftigten kann verpflichtet sein, seinen Aufsichtsrat gem. §§ 1 Abs. 1, 7 MitbestG paritätisch mit Anteilseignern und Arbeitnehmer-Vertretern zu besetzen. Zwar findet das Mitbestimmungsgesetz auf karitative Unternehmen keine Anwendung. Maßgeblich ist aber insoweit eine Gesamtbetrachtung des Konzerns. Ist dieser mitsamt seinen Servicegesellschaften auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet, liegt kein karitatives Unternehmen vor.

LG Meiningen 27.6.2013, HK O 80/12 (80)
Der Sachverhalt:
Bei der REGIOMED-KLINIKEN GmbH handelt es sich um einen Klinikverbund mit insgesamt über 4.000 Beschäftigten. Zu dem Verbund gehören vier Akutkliniken an sechs Standorten in Oberfranken und Südthüringen, acht medizinische Versorgungszentren, ein Rettungsdienst, vier Seniorenzentren, eine Kurzzeitpflegeeinrichtung, zwei Heime für psychisch betroffene Menschen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und mehrere Servicegesellschaften, die z.B. Dienstleistungen wie Catering auch für Dritte anbieten.

Ursprünglich war der Aufsichtsrat des Klinikverbunds paritätisch mit Anteilseignern und Arbeitnehmer-Vertretern besetzt. 2012 beschloss der Verbund, künftig keine Arbeitnehmer-Vertreter mehr zu beteiligen. Hiergegen setzten sich Betriebsräte zweier Kliniken des Verbunds in einem Statusfeststellungsverfahren zur Wehr.

Daraufhin entschied die Handelskammer des angerufenen LG, dass REGIOMED kein Tendenzbetrieb ist und der Aufsichtsrat daher paritätisch mit Arbeitnehmer-Vertretern und Anteilseignern besetzt werden muss. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Klinikverbund wird vom Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes erfasst, da es sich um eine GmbH mit mehr als 2.000 Beschäftigten handelt (§ 1 Abs. 1 MitbestG). Er muss daher seinen Aufsichtsrat gem. § 7 MitbestG paritätisch mit Arbeitnehmer-Vertretern und Anteilseignern besetzen.

Gemäß § 1 Abs. 4 MitbestG findet das Gesetz zwar keine Anwendung auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend karitative Zwecke verfolgen. Die Voraussetzungen dieses Tendenzschutzes sind hier aber nicht erfüllt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Mehrheit der Mitarbeiter in den karitativ tätigen Kliniken arbeitet. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des Konzerns.

Nach dieser Gesamtbetrachtung liegt hier kein karitatives Unternehmen i.S.v. § 1 Abs. 4 MitbestG vor. Vor allem die steuernde Muttergesellschaft und die Servicegesellschaften des Konzerns verfolgen keinen wohltätigen Unternehmenszweck. Zudem ist es gerade Zweck des Verbunds, über Ländergrenzen hinweg einen wirtschaftlich erfolgreichen Konzern aufzubauen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den verschiedenen Satzungen und Verträgen. Denn hier ist nicht ausdrücklich verankert, dass das Ziel verfolgt wird, keine Gewinne zu erwirtschaften.

AfA Rechtsanwälte PM vom 27.6.2013
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