Auch Personalleiter müssen bei Kündigungen ihre Bevollmächtigung nachweisen
LAG Schleswig-Holstein 25.2.2014, 1 Sa 252/13Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter im Vertrieb beschäftigt. Seinen Arbeitsvertrag unterzeichnete Frau K, die Personalleiterin der Beklagten. K. war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern in ihrer Funktion für eine Gruppe von Unternehmen zuständig. In der Folgezeit kündigte die Beklagte dem Kläger. Die Kündigung wurde von K unterzeichnet und mit der Kopie einer Vollmacht der Beklagten versehen. Der Kläger wies die Kündigung mangels wirksamen Vollmachtnachweises gem. § 174 Satz 1 BGB zurück.
Der Kläger machte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage u.a. geltend, er habe nicht gewusst, welche Funktion und Kompetenzen K. im Unternehmen ausgeübt habe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung der Beklagten ist bereits nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Der Kläger war berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, da K den Nachweis ihrer Bevollmächtigung zur Vornahme einer Kündigung nicht erbracht hat. Die Vollmachtsurkunde muss im Fall eines einseitigen Rechtsgeschäfts im Original beigefügt werden. Dem Kläger wurde jedoch lediglich eine Kopie ausgehändigt.
Der Kläger war auch nicht i.S.d. § 174 Satz 2 BGB von der Vollmacht der K. in Kenntnis gesetzt worden. Zwar reicht für ein Inkenntnissetzen grundsätzlich aus, dass der Bevollmächtigte eine Stellung innehat, die üblicherweise zur Kündigung berechtigt. Die Position der K. war jedoch für den Kläger nicht ersichtlich und ergab sich insbesondere nicht aus der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags. Eine sonstige Bekanntmachung durch die Beklagte ist nicht erfolgt.
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