09.05.2017

Auf Honorarbasis in Krankenhäusern tätige Intensivpflegekräfte sind regelmäßig abhängig beschäftigt

Eine auf der auf Grundlage eines "Dienstleistungsvertrags" zeitweise in einem Krankenhaus tätige Intensivpflegekraft ist regelmäßig abhängig beschäftigt mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Die Tätigkeit ist im Normalfall mit einer Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses verbunden. Zudem müssen Weisungen der diensthabenden Ärzte befolgt werden.

SG Heilbronn 1.2.2017, S 10 R 3237/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Krankenschwester mit einer Zusatzausbildung in den Bereichen Anästhesie und Intensivmedizin. Sie lässt sich über eine Agentur für befristete Zeiträume an Krankenhäuser vermitteln, mit denen sie Dienstleistungsverträge und eine Bezahlung nach einem Stundenhonorar vereinbart.

2014 war sie drei Monate lang als Intensivpflegekraft für ein Krankenhaus in X tätig. Hierfür erhielt sie eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro. Der Tätigkeit lag ein "Dienstleistungsvertrag" zugrunde, der ausdrücklich bestimmte, dass die Klägerin keine Arbeitnehmerin (...) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes ist und dass sie "als freie Unternehmerin grds. auch mehr als zehn Stunden/Tag eingesetzt werden" kann.

Auf einen sog. Statusfeststellungsantrag entschied die beklagte Rentenversicherung (DRV Bund), dass die Klägerin beim Krankenhaus im betreffenden Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin war nicht selbstständig für das Krankenhaus tätig, sondern hat ihre Leistungen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht.

Dem steht die Formulierung im "Dienstleistungsvertrag", dass sie keine Arbeitnehmerin sei, nicht entgegen. Ein solcher übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen, ist zwar ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Dieses wird vorliegend aber durch nachfolgende Indizien für eine abhängige Tätigkeit entkräftet:

  • Die Klägerin war in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert. So hat sie etwa bei Dienstantritt Patienten übernommen und diese nach Dienstende wieder übergeben. Zudem hat sie mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses eng zusammengearbeitet.
  • Die Klägerin war weisungsabhängig. Sie musste den Anweisungen der diensthabenden Ärzte befolgen; zudem hat die Stationsleitung ihre Arbeit kontrolliert.
  • Des Weiteren trug die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko. Von vornherein war ein festes Stundenhonorar vereinbart. Mangels Beschäftigung eigener Arbeitnehmer oder Einsatzes von nennenswertem Eigenkapital, trug sie auch kein Unternehmerrisiko. Sie war vielmehr nur dem Einkommensrisiko ausgesetzt, dem auch andere Arbeitnehmer mit Zeitverträgen ausgesetzt sind.

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach Angaben des Krankenhauses derzeit ein Personalmangel besteht, der zum Abschluss solcher Verträge nötige. Das ist ein Problem des Arbeitsmarktes und kann nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigen.

SG Heilbronn PM vom 4.5.2017
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