Aufnahme einer Tätigkeit bei einem potenziellen Wettbewerber während bestehendem Arbeitsverhältnis u.U. nicht wettbewerbswidrig
LAG Mecklenburg-Vorpommern 19.4.2017, 3 SaGa 7/16Der Verfügungskläger ist Träger einer privaten Schule, die auch ein staatlich anerkanntes Gymnasium in freier Trägerschaft betreibt. Zusätzlich betreibt sie einige Berufsschulen. Die Verfügungsbeklagte war bei dem Verfügungskläger als Lehrerin an dem Gymnasium seit Mitte August 2014 angestellt. Der Arbeitsvertrag beinhaltet ein vertragliches Wettbewerbsverbot, wonach jede Zustimmung zu einer Nebentätigkeit nur erteilt wird, soweit diese nicht die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich beeinträchtigt und auch sonstige berechtigte Interessen nicht verletzt.
Die Verfügungsbeklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.10.2016 vorfristig vertragswidrig zum 30.11.2016. Ab dem 1.12.2016 nahm sie eine neue Lehrtätigkeit an einer Berufsschule als Deutschlehrerin beim Land Mecklenburg-Vorpommern auf.
Am 17.11.2016 beantragte der Verfügungskläger einen Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass die Verfügungsbeklagte die Tätigkeit für das Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1.12.2016, längstens bis zum 31.1.2017, aufnimmt.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, da der erforderliche Verfügungsanspruch fehlte.
Am 20.12.2016 legte der Verfügungskläger daraufhin vor dem LAG Berufung ein und beantragte, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, längstens bis zum 31.1.2017, als Lehrerin tätig zu werden. Nach dem der Verfügungskläger die Hauptsache wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt hatte und die Verfügungsbeklagte dem nicht zustimmte, beantragte er die Feststellung der Erledigung.
Das LAG wies den Antrag des Verfügungsklägers ebenso zurück.
Die Gründe:
Die Erledigung der Hauptsache kann durch das LAG nicht festgestellt werden. Der Antrag des Verfügungsklägers war von Anfang an nicht begründet. Es fehlt an dem nötigen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers, da keine tatsächliche Konkurrenztätigkeit der Verfügungsbeklagten vorliegt.
Bei einer angenommenen Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber gibt §§ 60, 61 HGB zwar grds. dem Arbeitgeber die Möglichkeit sich durch eine Unterlassungsklage gegen diese zu wehren, jedoch liegen die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor.
Die Arbeit der Verfügungsbeklagten als Deutschlehrerin an einer staatlichen Berufsschule stellt keine wettbewerbswidrige Tätigkeit, die in Konkurrenz zu ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium bei dem Verfügungsbeklagten steht, dar. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit setzt eine Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers voraus. Ein Wettbewerbsverbot kann durch die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nur auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten Anwendung finden. Eine unmittelbare Konkurrenztätigkeit ist hier jedoch nicht gegeben.
Die Tätigkeitsbereiche unterscheiden sich in ihrer pädagogischen Ausrichtung. Als Berufsschullehrerin bereitet man die Schüler auf eine konkrete berufliche Tätigkeit vor, wohingegen man als Gymnasiallehrerin die Schüler auf die allgemeine Hochschulreife vorbereitet. Die Tätigkeiten sind derart unterschiedlich, so dass es einer Vergleichbarkeit fehlt.
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