Aufwandsentschädigung von 5 € pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt
LSG Hessen v. 23.1.2025 - L 1 BA 64/23Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 € pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.
Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Gegen die Entscheidung des LSG wurde die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handelt es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 € pro Stunde hat erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und ist evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.
Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten haben, ist unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, kann im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.
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