Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk: Zweifel an der Tariffähigkeit und -zuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e.V. (ZDS)
BAG 31.1.2018, 10 AZR 60/16 (A) u.a.Die Klägerin ist die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) als gemeinsame Einrichtung gegründete Ausbildungskostenausgleichskasse (AKS). Nach der Satzung des ZDS kann jede/r nicht selbstständige Schornsteinfeger/in, der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat, Mitglied werden. Selbstständige Schornsteinfeger können beitragspflichtige Fördermitglieder des ZDS sein.
Der ZIV und der ZDS haben gemeinsam die Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.9.2012 (TV AKS 2012) und vom 1.7.2014 (TV AKS 2014) abgeschlossen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge stellte das LAG rechtskräftig fest. Zweck der AKS ist es, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl an Ausbildungsplätzen zu fördern und eine qualifizierte Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk sicherzustellen. Die Tarifverträge regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die Schornsteinfeger ausbilden, haben Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Zudem regeln die Tarifverträge die Beitrags- und Auskunftspflichten gegenüber der AKS.
Die Beklagten sind selbstständige Schornsteinfeger die sich weigern, Beiträge an die AKS zu leisten. Sie sind der Auffassung, die Tarifverträge sind unwirksam. Die Klagen wegen fehlender Beitragszahlung hatten vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten wies das LAG zurück. Die Revisionen in den Verfahren - 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16 - , führten zur Aussetzung des Rechtsstreitigkeiten nach § 97 Abs. 5 S. 1. ArbGG. Die Revision in der Sache 10 AZR 279/ 10 hatte vorm BAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Tarifverträge TV AKS 2012 und 2014 begegnen keinen materiell-rechtlichen Bedenken, soweit Arbeitgebern Beitrags- und Auskunftspflichten gegenüber der AKS auferlegt werden. Es bestehen jedoch ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig und tarifzuständig für den Abschluss der Tarifverträge war. Da die Satzung des ZDS eine Fördermitgliedschaft von selbstständigen Schornsteinfegern vorsieht, bestehen Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war. Ebenso ist die Tarifzuständigkeit zweifelhaft, da die Satzung keine Mitgliedschaft für Auszubildende vorsieht. Diese entscheidungserheblichen Fragen sind in einem gesonderten Beschlussverfahren zu klären. Daher sind die Verfahren 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16.
In dem Fall 10 AZR 279/16 beschäftigt der Beklagte, anders als die anderen, keine Arbeitnehmer. Die Regelung des TV AKS 2012, wonach Betriebe einen Mindestbeitrag an die AKS abzuführen haben, ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer davon betroffen sind. Durch die Regelung haben die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.
Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.