Ausnahme beim Kurzarbeitergeld: Umdeutung auf Betriebsabteilung befristet möglich!
Einmalige Regelung für die Sondersituation im Rahmen der Corona-Pandemie für Anzeigen über Arbeitsausfälle, die in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 eingereicht wurden
Daher lässt die BfA einmalig bis zum 31.7.2020 eine Umdeutung einer für den Gesamtbetrieb eingereichten Anzeige des Arbeitsausfalls in eine Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen zu. Im Einzelfall kann eine in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 für den Gesamtbetrieb eingereichte Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden.
Die Entscheidung wird im jeweils zuständigen Operativen Service getroffen. Im Rahmen der Umdeutung würde es keiner neuer Anzeige/n für die Betriebsabteilung/en bedürfen. Die für den Gesamtbetrieb anerkannte Bezugsdauer gilt für die Betriebsabteilung/en weiter. Die ergangene Anerkennungsentscheidung für den Gesamtbetrieb ist mit dem Zeitpunkt des Wechsels in Betriebsabteilung/en aufzuheben.
Für dieses Vorgehen wird eine Erklärung des Arbeitgebers benötigt. Diese Umdeutung ist einmalig und ausschließlich für die dargestellte krisenhafte Situation und nur für Betriebe möglich, die eine Anzeige über Arbeitsausfall in den Monaten März 2020, April 2020 oder Mai 2020 eingereicht haben.
Ab Juni 2020 sollten die coronabedingten Auswirkungen für die Arbeitgeber wieder überschaubarer sein, so dass für Anzeigen ab diesem Zeitpunkt von keiner Sondersituation mehr ausgegangen werden kann. In diesen Fällen ist ein Wechsel vom Betrieb auf Betriebsabteilungen nicht ohne Unterbrechung der Kurzarbeit möglich.
Die betroffenen Betriebe sollten sich im konkreten Einzelfall an die betroffene Agentur für Arbeit wenden. Gleiches gilt, wenn Betriebe eine zentrale Anzeige für das Unternehmen gestellt hatten, nunmehr jedoch nur mit einzelnen Betrieben (z.B. Filialen) die Kurzarbeit weiterführen können.
Achtung: Diese Regelung ist zeitlich befristet nur für Zeiträume bis 31.7.2020 anzuwenden!