13.07.2020

Ausnahme beim Kurzarbeitergeld: Umdeutung auf Betriebsabteilung befristet möglich!

Die BfA hat einen unterbrechungslosen Bezug von Kurzarbeitergeld für den Fall ermöglicht, in dem die Bezugsvoraussetzungen nicht mehr - wie ursprünglich angemeldet - im gesamten Betrieb, sondern nunmehr nach den Lockerungen der Corona-Beschränkungen nur noch in bestimmten Betriebsabteilungen vorliegen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers.

Normalerweise kann die Anzeige von Kurzarbeit nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert werden, wenn sie ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen war (bzw. auf das gesamte Unternehmen und nicht nur auf einzelne Betriebe). Die Bundesagentur für Arbeit (BfA) will jedoch der außergewöhlichen Situation in der Corona-Krise Rechnung tragen, in der die Arbeitgeber Ausmaß und Dauer des Arbeitsausfalls ebenso wenig abschätzen konnten wie die schrittweisen und unterschiedlichsten länderspezifischen Regelungen für eine Rückkehr in den Regelbetrieb. In der Praxis besteht großer Bedarf für eine Änderung des Bezugspunktes des Kurzarbeitergeldes.

Einmalige Regelung für die Sondersituation im Rahmen der Corona-Pandemie für Anzeigen über Arbeitsausfälle, die in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 eingereicht wurden

Daher lässt die BfA einmalig bis zum 31.7.2020 eine Umdeutung einer für den Gesamtbetrieb eingereichten Anzeige des Arbeitsausfalls in eine Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen zu. Im Einzelfall kann eine in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 für den Gesamtbetrieb eingereichte Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden.

Die Entscheidung wird im jeweils zuständigen Operativen Service getroffen. Im Rahmen der Umdeutung würde es keiner neuer Anzeige/n für die Betriebsabteilung/en bedürfen. Die für den Gesamtbetrieb anerkannte Bezugsdauer gilt für die Betriebsabteilung/en weiter. Die ergangene Anerkennungsentscheidung für den Gesamtbetrieb ist mit dem Zeitpunkt des Wechsels in Betriebsabteilung/en aufzuheben.

Für dieses Vorgehen wird eine Erklärung des Arbeitgebers benötigt. Diese Umdeutung ist einmalig und ausschließlich für die dargestellte krisenhafte Situation und nur für Betriebe möglich, die eine Anzeige über Arbeitsausfall in den Monaten März 2020, April 2020 oder Mai 2020 eingereicht haben.

Ab Juni 2020 sollten die coronabedingten Auswirkungen für die Arbeitgeber wieder überschaubarer sein, so dass für Anzeigen ab diesem Zeitpunkt von keiner Sondersituation mehr ausgegangen werden kann. In diesen Fällen ist ein Wechsel vom Betrieb auf Betriebsabteilungen nicht ohne Unterbrechung der Kurzarbeit möglich.

Die betroffenen Betriebe sollten sich im konkreten Einzelfall an die betroffene Agentur für Arbeit wenden. Gleiches gilt, wenn Betriebe eine zentrale Anzeige für das Unternehmen gestellt hatten, nunmehr jedoch nur mit einzelnen Betrieben (z.B. Filialen) die Kurzarbeit weiterführen können.

Achtung: Diese Regelung ist zeitlich befristet nur für Zeiträume bis 31.7.2020 anzuwenden!

BfA online
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