Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von einem kollektiven Betriebsrentensystem kann zulässig sein
BAG 19.7.2016, 3 AZR 134/15Der Kläger war von 1986 bis 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Weil er aus einer vorhergehenden Beschäftigung schon Anwartschaften beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bankiersgewerbes a.G. (BVV) aufgebaut hatte, hatten die Parteien vereinbart, dass der Kläger ab Januar 1987 einen Beitragszuschuss i.H.v. 247 DM zur Altersversorgung des BVV erhält. Weiter war geregelt, dass der Kläger durch diese Regelung von der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten ausgenommen war.
Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern - auch dem Kläger - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit mehrfach abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Nach § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung aus 2007 sind solche Arbeitnehmer von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung aus 2007 zustehe. Seine einzelvertragliche Zusage stehe dem nicht entgegen. Er habe nicht wirksam auf in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Ansprüche verzichten können. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr mit der Maßgabe statt, dass die BVV-Rente anzurechnen sei. Auf die Revision sowohl der Beklagten als auch des Klägers hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Kläger gegen die Beklagte aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung aus 2007 hat.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden dürfen, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.
Letzteres hat das LAG noch nicht geprüft und muss dies im zweiten Rechtsgang nachholen.
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