20.10.2016

Ausschuss stimmt dem Gesetzentwurf zur Leiharbeit mit Änderungen zu - Späteres Inkrafttreten beschlossen

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen am 19.10.2016 in geänderter Fassung zugestimmt. Das Gesetz soll nunmehr nicht bereits zum 1.1., sondern erst zum 1.4.2017 in Kraft treten. Weitere Änderungen betreffen die sog. Festhaltenserklärung nach § 9 Abs. 2 AÜG-E, die Evaluierung des Gesetzes im Jahr 2020 und die Definition des Arbeitnehmerbegriffs in § 611a BGB-E.

+++ Änderungen bei der Festhaltenserklärung (§ 9 Abs. 2 AÜG-E)
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung geht das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ausnahmsweise nicht kraft Gesetzes auf den Entleiher über, wenn der Leiharbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsvertrags frist- und formgerecht widerspricht und erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit seinem Verleiher festhält.

Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hat die Anforderungen an diese Festhaltenserklärung nunmehr verschärft: Die Erklärung soll nach § 9 Abs. 2 AÜG-E nur wirksam sein, wenn der Leiharbeitnehmer sie persönlich bei der für die Durchführung des AÜG zuständigen Bundesagentur für Arbeit vorlegt. Die Arbeitsagentur soll auf der Erklärung das Datum der Vorlage und die Feststellung der Identität der vor Ort anwesenden Leiharbeitskraft vermerken. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass der Leiharbeitnehmer eine Widerspruchserklärung unterschreibt, in die nachträglich durch den Verleiher oder Entleiher ein Datum eingetragen wird, das nicht dem tatsächlichen Tag der Erklärung entspricht.

Damit die Erklärung nicht auf "Vorrat" zu Beginn der Überlassung der Agentur für Arbeit vorgelegt wird, soll die Erklärung zudem nur wirksam sein, wenn sie spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

+++ Änderung von § 611a BGB-E
§ 611a BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs definiert erstmals den Begriff des Arbeitnehmers. Entsprechend der Systematik des BGB soll diese Regelung durch eine Definition des Arbeitsvertrags ersetzt werden. Inhaltlich soll damit zur Entwurfsfassung keine Änderung verbunden sein, da die Begriffsbestimmung zum Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer als dessen Vertragspartei umfasst. Außerdem soll die Vorschrift sprachlich gestrafft werden. Dabei soll das Weisungsrecht in Satz 2 in Übereinstimmung mit § 106 GewO ohne das Merkmal "Dauer" umschrieben werden. Zur Vervollständigung und systematischen Anpassung soll mit Absatz 2 eine Bestimmung zur Vergütungspflicht aufgenommen.

+++ Inkrafttreten
Entgegen der ursprünglichen Planung soll das Gesetz nicht bereits zum 1.1., sondern erst zum 1.4.2017 in Kraft treten. Dementsprechend sollen Überlassungszeiten vor dem 1.4.2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG-E und bei der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG-E nicht berücksichtigt werden.

+++ Der Hintergrund
Kernpunkte des lange Zeit umstrittenen und im Sommer 2016 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/9232) sind:

  • Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten mit der Möglichkeit zur Festlegung abweichender Überlassungshöchstdauern auf tarifvertraglicher Grundlage;
  • Gleichstellung von Leiharbeitnehmern spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit Stammarbeitnehmern (Equal Pay) mit der Möglichkeit einer längerer Abweichung vom Grundsatz gleicher Bezahlung bei Sicherstellung stufenweiser Heranführung an ein gleichwertiges Entgelt durch Zuschlagstarifverträge nach spätestens 15 Monaten;
  • kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher;
  • Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten und den Schwellenwerten in der Unternehmensmitbestimmung auch beim Entleiher;
  • Verbot des Weiterverleihs von Leiharbeitnehmern;
  • Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsgestaltungen und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, z.B. durch die Klarstellung der Informationsrechte des Betriebsrats.

+++ Linkhinweise:
Für die auf der Website des Bundestags veröffentlichte Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 19.10.2016 (BT-Drs. 18/10064) im  Volltext klicken Sie bitte hier.

Weitere Informationen und Materialien zum Gesetzesvorhaben finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

Aufsätze aus dem Arbeits-Rechtsberater, die die verschiedenen Facetten der geplanten Neuregelung im Detail behandeln, finden Sie in dieser Aufsatzsammlung zum Thema.

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