BA: Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Das Wichtigste im Überblick:
BA PM v. 7.6.2013
- Rechtsgrundlage: Das Hochwasser stellt ein "unabwendbares Ereignis" i.S.v. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III dar. Führt es in einem Betrieb zu einem erheblichen Arbeitsausfall, besteht daher nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (§§ 95 ff. SGB III) Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Erleichterte Voraussetzungen: Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gelten für solche Krisenfälle erleichterte Voraussetzungen: So können etwa Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen des Hochwassers ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden.
- Anspruchsberechtigte Betriebe: Kurzarbeitergeld kann nicht nur für Betriebe gewährt werden, in denen wegen unmittelbarer Betroffenheit vom Hochwasser nicht gearbeitet werden kann. Vielmehr können auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
- Antrag erforderlich: Betroffene Betriebe müssen das Kurzarbeitergeld bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur beantragen. Sollte diese wegen des Hochwassers nicht erreichbar sein, können sich Betriebe über folgende Rufnummer an die Arbeitsagentur wenden: 0800 455 55 20. Über diese kostenfreie Servicenummer können Betriebe auch weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld abrufen.