10.05.2011

Bauarbeiter haben bei vorübergehender Entsendung ins Ausland einen Mindestlohnanspruch

Deutsche Bauunternehmen, die Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland (hier: nach Dänemark) entsenden, ohne dass hierfür eine Vergütungsregelung getroffen wurde, schulden nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

BAG 20.4.2011, 5 AZR 171/10
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. Der Kläger war bei ihm als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Sein Arbeitsvertrag sah lediglich eine Tätigkeit in Deutschland und eine Bruttomonatsvergütung von 1.500 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vor.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht der Kläger weitergehende Vergütungsansprüche geltend. Er hielt die getroffene Vergütungsvereinbarung wegen der geringen Höhe des Entgelts für sittenwidrig und damit nichtig. Der Beklagte schulde ihm als Vergütung den in Dänemark üblichen Mindestlohn für Bauhandwerker, jedenfalls aber den nach den Tarifverträgen für das Baugewerbe in Deutschland vorgesehenen Mindestlohn West. Der Beklagte hielt die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsregelung dagegen für wirksam und machte geltend, dass die Tarifverträge des Baugewerbes auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar seien.

Das Arbeitsgericht gab der Klage in Höhe des Mindestlohns West statt. Das LAG sprach dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark lediglich den Mindestlohn Ost verlangen.

Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes - wie hier der Beklagte - einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich grds. nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), es sei denn, dass im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich eine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Welcher deutsche Mindestlohn-Tarifvertrag Anwendung findet, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

Da der Kläger am Unternehmenssitz des Beklagten in Mecklenburg-Vorpommern eingestellt worden ist, bestimmt sich vorliegend der Lohnanspruch nach dem Mindestlohn Ost.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 32 vom 20.4.2011
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