bAV-Experten begrüßen den Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Nach Einschätzung des Eberbacher Kreises sind die steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG weiterhin zu eng, auch mit einer Dotierungsmöglichkeit von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze. Unternehmen müssten mehrere Durchführungswege nebeneinander nutzen, um eine ausreichende Versorgung anbieten zu können. Das mache jede Versorgung unnötig kompliziert. Eine Erhöhung auf 12 %, wenigstens per Durchschnittsbildung nach dem Vorbild des § 40b EStG, wäre ohne Steuerausfall möglich, wenn für die Begünstigten keine weiteren Durchführungswege eingesetzt würden, so die bAV-Experten.
Ablösung von Versorgungszusagen erleichtern
Die zweite Kernforderung des Eberbacher Kreises zielt auf eine leichtere Vereinheitlichung der Versorgungszusagen in den Unternehmen. Diese müssten Versorgungszusagen durch eine im Unternehmen vorhandene, kollektive Versorgungsregelung generell ablösen können, wenn der versicherungsmathematisch ermittelte Wert der Versorgungsanwartschaft erhalten bleibe. So bestünde die Chance, die Versorgungslandschaft zu vereinheitlichen, ohne dass für den einzelnen Arbeitnehmer und für das Kollektiv eine Leistungskürzung erfolge (Barwertidentität).
Die heute in vielen Unternehmen existierenden "Flickenteppiche" aus zahllosen Versorgungsordnungen, die meist als Folge von Unternehmenszusammenschlüssen entstehen, nützen nach Einschätzung des Eberbacher Kreises niemandem und sind mit einer hohen Kostenbelastung verbunden.
Linkhinweise:
- Aktuelle Informationen zum Gesetzgebungsverfahren inklusive Materalien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.
- Eine erste Experten-Einschätzung liefert ein Blog-Beitrag von RA FAArbR Dr. Johannes Schipp.