17.02.2016

Befristete Arbeitsverträge mit Profi-Fußballern sind sachlich gerechtfertigt

Auch für Arbeitsverträge zwischen Bundesliga-Vereinen und ihren Lizenzspielern gilt, dass eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG grds. durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Diese Voraussetzung ist allerdings regelmäßig erfüllt, da die Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler gerechtfertigt ist (Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG).

LAG Rheinland-Pfalz 17.2.2016, 4 Sa 202/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit Sommer 2009 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Torhüter für den beklagten Bundesliga-Verein tätig. In der Saison 2013/14 bestritt der Kläger in der Hinrunde zehn Spiele für den Verein. Dann fiel er ab Mitte Oktober 2013 krankheitsbedingt aus. Sechs Wochen später erlaubte der Beklagte dem Kläger nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga). In der Rückrunde, in der die Bundesligamannschaft 29 Punkte erspielte, wurde der Kläger kein einziges Mal eingesetzt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.6.2014 nicht beendet worden ist. Des Weiteren verlangte er die Zahlung der Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft in der Rückrunde erspielten Punkte. Das Arbeitsgericht gab der Entfristungsklage statt und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Revision des Beklagten wies das LAG die Klage insgesamt ab. Es ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist aufgrund der vereinbarten Befristung zum 30.6.2014 beendet worden. Die Befristung war wirksam. Sie war gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt. Auch die Entscheidung des beklagten Vereins, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit zu  versagen, die Punkteprämie zu erspielen, war rechtlich nicht zu beanstanden.

LAG Rheinland-Pfalz PM vom 17.2.2016
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