13.02.2015

Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Rentengrenze ist nicht ohne weiteres sachlich gerechtfertigt

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ist die Befristung nicht ohne weiteres sachlich gerechtfertigt. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein stellt noch keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG dar. Die Befristung kann allerdings sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.

BAG 11.2.2015, 7 AZR 17/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger bezieht seit Vollendung seines 65. Lebensjahres am 21.1.2010 gesetzliche Altersrente. Er war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.

Am 22.1.2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2010 ende. Dieser Vertrag wurde zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29.7.2011, dass der Arbeitsvertrag ab dem 1.8.2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31.12.2011 ende. Der Vertrag enthielt die Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung am 31.12.2011 geendet hat. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2011 wirksam ist.

Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger gesetzliche Altersrente bezieht. Hierin liegt kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für die Befristung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG.

Erforderlich ist in Streitfall vielmehr zusätzlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung der Beklagten diente. Da das LAG hierzu bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 5/15 vom 11.2.2015
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