15.09.2015

Befristeter Arbeitsvertrag mit Arzt in Weiterbildung setzt Weiterbildungsplan voraus

Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist nur bei Vorliegen einer konkreten Weiterbildungsplanung durch den Arbeitgeber zulässig. Ist dies der Fall, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt, da die Beschäftigung der Weiterbildung des Arztes dient.

LAG Baden-Württemberg 11.9.2015, 1 Sa 5/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Fachärztin für innere Medizin. Um die Anerkennung für die Schwerpunktbezeichnung "Gastroenterologie" zu erwerben, setzte sie ihre Weiterbildung fort und schloss mit dem beklagten Krankenhausträger einen befristeten Arbeitsvertrag ab. Bei Befristungsende hatte sie ihr Weiterbildungsziel noch nicht erreicht.

Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen einer unzulässigen Befristung fortbesteht. Zur Begründung macht sie geltend, dass es ihr durch die Dienstplangestaltung nicht möglich gewesen sei, die nötigen Weiterbildungsinhalte zu erwerben. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das LAG der Klage statt und ließ die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die vereinbarte Befristung ist unzulässig, so dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Ein Arbeitgeber, der einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arzt in Weiterbildung abschließt, muss einen Weiterbildungsplan erstellen, der zeitlich und inhaltlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten ist. Nur dann dient die Beschäftigung der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung des Arztes, so dass ein sachlicher Grund für die Befristung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vorliegt. Der Weiterbildungsplan muss allerdings nicht Teil der schriftlichen Befristungsabrede sein.

Eine derart gezielte Planung durch den beklagten Arbeitgeber fehlte hier.

PM LAG Baden-Württemberg vom 11.9.2015
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