Befristung des Vertrags eines Handballtrainers durch Ligaklausel unwirksam
ArbG Solingen v. 1.10.2024 - 3 Ca 728/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit Juli 2022 bei der beklagten BHC Marketing GmbH als Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (BHC 06) beschäftigt. Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg am Ende der Saison in die 2. Handball-Bundesliga ab. Der Kläger war bereits seit April 2024 freigestellt. Im Juni 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.6.2024 ende. Hiergegen wendete sich der Kläger und machte das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses sowie weitere Zahlungsansprüche geltend.
Das ArbG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die auflösende Bedingung in dem Arbeitsvertrag des Klägers, wonach der Vertrag ausschließlich für "den Bereich der 1. Handball-Bundesliga" gelten und der Arbeitsvertrag bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe enden soll, ist unwirksam. Die Klausel ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, bis zu welchem Enddatum der Arbeitsvertrag "bei Abstieg" gelten soll und wann der "Bereich der 1. Handball-Bundesliga" verlassen wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vermischung der Bedingung "Abstieg" mit der (unwirksamen) Bedingung "Lizenzverlust/-rückgabe" der Bedingungseintritt intransparent und im Zweifelsfall nicht eindeutig bestimmbar ist.
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ArbG Siegburg PM Nr. 14 vom 2.10.2024
Der Kläger ist seit Juli 2022 bei der beklagten BHC Marketing GmbH als Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren des Bergischen Handball Clubs 06 e. V. (BHC 06) beschäftigt. Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg am Ende der Saison in die 2. Handball-Bundesliga ab. Der Kläger war bereits seit April 2024 freigestellt. Im Juni 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs des BHC 06 in die 2. Handball-Bundesliga zum 30.6.2024 ende. Hiergegen wendete sich der Kläger und machte das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses sowie weitere Zahlungsansprüche geltend.
Das ArbG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die auflösende Bedingung in dem Arbeitsvertrag des Klägers, wonach der Vertrag ausschließlich für "den Bereich der 1. Handball-Bundesliga" gelten und der Arbeitsvertrag bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe enden soll, ist unwirksam. Die Klausel ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, bis zu welchem Enddatum der Arbeitsvertrag "bei Abstieg" gelten soll und wann der "Bereich der 1. Handball-Bundesliga" verlassen wird. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vermischung der Bedingung "Abstieg" mit der (unwirksamen) Bedingung "Lizenzverlust/-rückgabe" der Bedingungseintritt intransparent und im Zweifelsfall nicht eindeutig bestimmbar ist.
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