Befristungsabrede muss Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar regeln
BAG 15.2.2017, 7 AZR 291/15Der Kläger ist Beamter bei der Bundestagsverwaltung. Seit dem 1.12.1999 wurde er jeweils für eine Legislaturperiode von seinem Dienstherrn für eine Tätigkeit bei der beklagten FDP-Bundestagsfraktion als Fraktionsreferent beurlaubt.
Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Dienstvertrag. Dieser beinhaltete u.a., dass die Bundestagsverwaltung den Kläger bis kurz nach Beendigung der 17. Wahlperiode des Bundestags beurlaubt. Die Beurlaubung konnte nach dem Vertrag jederzeit aufgehoben werden. Zudem war geregelt, dass sollten die Vertragsparteien den Dienstvertrag kündigen wollen, vorher Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn herbeizuführen ist, so dass dieser die Beurlaubung aufhebt.
Nachdem die Beklagte bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestags an der "Fünf-Prozent-Hürde" scheiterte, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er laut seines Dienstvertrags bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestags folgenden Monats noch bei ihr beschäftigt sei und das Dienstverhältnis zum 31.12.2013 endet. Die hiergegen gerichtete Entfristungsklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg; das LAG wies die Klage ab. Vor dem BAG hatte sie wiederrum Erfolg.
Die Gründe:
Die Parteien haben keine wirksame Befristungsabrede geschlossen.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags erfordert gem. § 3 Abs. 1 TzBfG, damit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrscht, eine klare Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fristablauf oder bei einer Zweckbefristung über die Beendigung bei Zweckerreichung. An einer solchen klaren Vereinbarung fehlt es im Streitfall.
Der Dienstvertrag beinhaltet lediglich eine Beschreibung über den Zeitraum der Beurlaubung des Klägers im Beamtenverhältnis. Typische Aussagen für eine Befristung wie "das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum..." sind nicht vorhanden. Ebenso fehlen Formulierungen, die einen gemeinsamen dahingehenden Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen. Es sind lediglich Vereinbarungen über den Beginn und den Inhalt der Arbeitsleistung getroffen. Daraus lässt sich jedoch keine Vertragslaufzeit bestimmen.
Betrachtet man den Vertrag insgesamt erkennt man nicht mit nötiger Klarheit, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis zum Ende der Beurlaubung befristen wollten, um eine Überschneidung des Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
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