Behalten von Geschenken eines Seminaranbieters durch Betriebsratsmitglieder
ArbG Lüneburg v. 2.10.2019 - 1 BV 5/19
Der Sachverhalt:
2018 besuchten zwei Mitglieder eines Betriebsrates mehrere Schulungen des Anbieters ifb. Dieser verteilte an die Teilnehmer neben den üblichen Schulungsmaterialien (z.B. Gesetzestexte, Bleistifte und Textmarker) weitere als "Sachmittel für die Betriebsratsarbeit" bezeichnete Gegenstände. Konkret stattete der Anbieter die beiden Betriebsratesmitglieder insb. mit folgenden Gegenständen aus:
- Tablet-PC des Herstellers Odys,
- Moleskine Smart Writing Set.
Die Arbeitgeberin verlangt von allen Mitarbeitern des Betriebs die Herausgabe von "Werbegeschenken" im Wert von über 10,- €. Als sie von den bei der Schulung übergebenen Gegenständen erfuhr, verlangte sie deren Herausgabe.
Der Betriebsrat beantragte, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm diese Gegenstände wieder herauszugeben. Hilfsweise beantragte er, sie dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen.
Die Gründe:
Es besteht kein Herausgabeanspruch. Die Arbeitgeberin hat die streitigen Gegenstände nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Der Betriebsrat hat die Gegenstände vielmehr selbst an den Arbeitgeber übergeben. Eine Wegnahme ist nicht erfolgt.
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm die streitigen Gegenstände nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellt. Arbeitgeber haben ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln. Gerade unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität von technischen Geräten und der sog. IT-Sicherheit ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussucht.
Die vom Betriebsrat mit dem Hilfsantrag verlangten Sachmittel sind zudem nicht für die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich iSv § 40 Abs. 2 BetrVG.
Der Betriebsrat benötigt für die Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben weder einen "elektronischen Stift" in Art und Weise des Moleskine Smart Writing Sets noch einen Tablet-PC. Gegen letzteren spricht schon, dass der Betriebsrat vor der Schulung nie einen Tablet-PC beantragt hat und zudem das Gerät über Monate ungenutzt ließ.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin die Gegenstände schon mit der Schulungsgebühr bezahlt hat. Der Betriebsrat kann bei seiner Ausstattung mit Sachmitteln nicht mittels des Besuchs von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG umgehen. Es besteht die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder sich bei der Wahl von zukünftigen Schulungsveranstaltungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen "Zugaben" leiten lassen und hierdurch die Vorgaben des § 37 Abs. 6 BetrVG aus den Augen verlieren.
juris
2018 besuchten zwei Mitglieder eines Betriebsrates mehrere Schulungen des Anbieters ifb. Dieser verteilte an die Teilnehmer neben den üblichen Schulungsmaterialien (z.B. Gesetzestexte, Bleistifte und Textmarker) weitere als "Sachmittel für die Betriebsratsarbeit" bezeichnete Gegenstände. Konkret stattete der Anbieter die beiden Betriebsratesmitglieder insb. mit folgenden Gegenständen aus:
- Tablet-PC des Herstellers Odys,
- Moleskine Smart Writing Set.
Die Arbeitgeberin verlangt von allen Mitarbeitern des Betriebs die Herausgabe von "Werbegeschenken" im Wert von über 10,- €. Als sie von den bei der Schulung übergebenen Gegenständen erfuhr, verlangte sie deren Herausgabe.
Der Betriebsrat beantragte, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm diese Gegenstände wieder herauszugeben. Hilfsweise beantragte er, sie dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen.
Die Gründe:
Es besteht kein Herausgabeanspruch. Die Arbeitgeberin hat die streitigen Gegenstände nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt. Der Betriebsrat hat die Gegenstände vielmehr selbst an den Arbeitgeber übergeben. Eine Wegnahme ist nicht erfolgt.
Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm die streitigen Gegenstände nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellt. Arbeitgeber haben ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln. Gerade unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität von technischen Geräten und der sog. IT-Sicherheit ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussucht.
Die vom Betriebsrat mit dem Hilfsantrag verlangten Sachmittel sind zudem nicht für die zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich iSv § 40 Abs. 2 BetrVG.
Der Betriebsrat benötigt für die Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben weder einen "elektronischen Stift" in Art und Weise des Moleskine Smart Writing Sets noch einen Tablet-PC. Gegen letzteren spricht schon, dass der Betriebsrat vor der Schulung nie einen Tablet-PC beantragt hat und zudem das Gerät über Monate ungenutzt ließ.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin die Gegenstände schon mit der Schulungsgebühr bezahlt hat. Der Betriebsrat kann bei seiner Ausstattung mit Sachmitteln nicht mittels des Besuchs von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG umgehen. Es besteht die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder sich bei der Wahl von zukünftigen Schulungsveranstaltungen von der Qualität der vom Veranstalter angebotenen "Zugaben" leiten lassen und hierdurch die Vorgaben des § 37 Abs. 6 BetrVG aus den Augen verlieren.