10.02.2014

Bei Langzeit-Erkrankung während der Altersteilzeit besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Arbeitnehmer oder Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen, die sie krankheitsbedingt vor Eintritt in die Freistellungsphase nicht nehmen konnten. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nur im Hinblick auf Urlaubstage, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können. Der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit stellt aber keine - dem Eintritt in den Ruhestand gleichstehende - Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.

VG Koblenz 24.1.2014, 5 K 1135/13.KO
Der Sachverhalt:
Die Kläger ist inzwischen pensionierter Beamter. In seinen letzten Dienstjahren hatte er Altersteilzeit im sog. Blockmodell in Anspruch genommen. Von 2003 bis September 2007 befand er sich in der Arbeitsphase mit voller Dienstleistungspflicht und hälftiger Besoldung zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags; dieser folgte ab Oktober 2007 eine ebenso lange Freistellungsphase mit gleichen Bezügen.

Noch während der Arbeitsphase erkrankte der Kläger schwer und war ab März 2006 arbeitsunfähig. Daher stand ihm bei Eintritt in die Freistellungsphase noch Urlaub für die Jahre 2006 und 2007 zu. Eine finanzielle Abgeltung lehnte das beklagte Land ab. Ein Abgeltungsanspruch könne erst mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen. Bei Ruhestandsbeginn am 1.10.2011 sei der Urlaubsanspruch des Klägers jedoch bereits verfallen gewesen.

Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei mit dem Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Da seine Urlaubsansprüche im Oktober 2007 noch nicht verfallen gewesen seien, könne er deren Abgeltung verlangen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum OVG zu.

Die Gründe:
Der Kläger kann vom beklagten Land keine Urlaubsabgeltung verlangen. Zwar besteht ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Der Urlaubsanspruch verfällt jedoch grds. achtzehn Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Danach sind die hier streitigen Urlaubsansprüche des Klägers für 2006 am 30.6.2008 und für 2007 am 30.6.2009 verfallen.

Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil der Kläger den Urlaub vor Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr nehmen konnte. Denn der bezahlte Mindesturlaub ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abzugelten und der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ist lediglich faktisch, nicht aber rechtlich mit dem Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Die Freistellungsphase weist gegenüber dem Ruhestand folgende Besonderheiten auf:

  • Der Beamte erhält weiterhin eine Besoldung, die durch den Altersteilzeit-Zuschlag über den normalen Teilzeitbezügen liegt,
  • er kann weiterhin disziplinarrechtlich belangt werden und
  • es besteht die Möglichkeit, das Teilzeit-Dienstverhältnis zu beenden und in den aktiven Dienst zurückzukehren.

Darüber hinaus wird der Beamte bei Störungen in der Abwicklung der Altersteilzeit finanziell nachträglich weitgehend so gestellt, wie er ohne die Altersteilzeit gestanden hätte. Störungen wie z.B. die Verhinderung an der Inanspruchnahme von Urlaub durch eine Erkrankung sind dagegen der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen. Diese Risikoverteilung erscheint angemessen und sachgerecht, zumal der Dienstherr bereits das Risiko einer Erkrankung des Beamten in der Arbeitsphase trägt.

VG Koblenz PM Nr. 4 vom 5.2.2014
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