29.05.2018

Bei wirksamen Arbeitnehmerüberlassungen hat der Entleiher i.d.R. keine Arbeitgeberstellung

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer schließt mit diesem seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung hingegen kein Arbeitsverhältnis. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verleiher (Arbeitgeber) und seinem Arbeitnehmer begründen i.d.R. ausschließlich nur zwischen diesen Rechte und Pflichten.

BAG 24.4.2018, 9 AZB 62/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis zum 30.9.2014 bei der c GmbH aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 10.1.2014 als Pharmareferent beschäftigt. Die Verleiherin überließ den Kläger zur Arbeitsleistung an die Beklagte. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Verleiherin enthält in § 5 Ziff. 5 eine Regelung zur Zahlung von Prämien durch Auslobung von Kunden. Bei der Beklagten bestand eine Prämienvereinbarung nach Maßgabe des Prämienplans 2013 und 2104, welcher Tertialprämien vorsieht.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung für zwei Tertiale. Andere Teammitglieder, welche teilweise bei der Beklagten beschäftigt und teilweise Leiharbeitnehmer gewesen seien, hätten diese Prämien erhalten. Die Zwischen der Verleiherin und der Beklagten geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung begründe einen Anspruch aus § 328 BGB gegen die Beklagte, der auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge.

Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das LG. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht nicht ab. Das LAG wies die sofortige Beschwerde zurück. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG keinen ebenfalls keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Eine bürgerliche Streitigkeit liegt im Streitfall vor. Der Kläger ist auch Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 ArbGG. Aber für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des im Arbeitsvertrag mit der Verleiherin vereinbarten Bonus ist die Beklagte nicht Arbeitgeberin i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Arbeitgeber ist derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 ArbGG beschäftigt. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer schließt mit diesem seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung hingegen kein Arbeitsverhältnis.

Aus dem Umstand, dass der Leiharbeitnehmer zwar verpflichtet ist, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen und somit auch tatsächlich rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter zum Entleiher entstehen, folgt im vorliegenden Fall aber keine Arbeitgeberstellung der Beklagten aus dieser sog. gespaltenen Arbeitgeberstellung.

Aus der arbeitsvertraglichen Reglung des § 5 Ziff. 5 mit der Verleiherin folgt ebenso keine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags begründet kein Arbeitsverhältnis und daher auch keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegen über der Beklagten. Die Beklagte war am Arbeitsvertrag gar nicht beteiligt. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und seinem Arbeitnehmer begründen i.d.R. ausschließlich nur zwischen diesen Rechte und Pflichten.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des BAG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

BAG online
Zurück