Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel - Welche Steuerklasse gilt?
BSG 28.3.2019, B 10 EG 8/17 R
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Sie erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete der Beklagte nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Die Klägerin war der Ansicht, auch im Fall mehrerer Steuerklassenwechsel während des Bemessungszeitraumes greife die Ausnahmevorschrift des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nur dann, wenn die abweichende Steuerklasse mindestens sieben Monate gelte. Das SG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung und die Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Der Beklagte hat der Berechnung des Bemessungsentgelts insbesondere zutreffend die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt.
Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
Hier galt die Steuerklasse 1 in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes, nämlich in sechs Monaten, während die anderen Steuerklassen nur für zwei (Steuerklasse 4) bzw. vier (Steuerklasse 3) Monate galten. Anders als die Klägerin meinte, bedeutet der Gesetzeswortlaut nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraumes gegolten haben muss.
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BSG PM Nr. 6 vom 28.3.2019
Die Klägerin hatte vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit bezogen. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Sie erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete der Beklagte nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum sechs Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Die Klägerin war der Ansicht, auch im Fall mehrerer Steuerklassenwechsel während des Bemessungszeitraumes greife die Ausnahmevorschrift des § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nur dann, wenn die abweichende Steuerklasse mindestens sieben Monate gelte. Das SG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung und die Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld. Der Beklagte hat der Berechnung des Bemessungsentgelts insbesondere zutreffend die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt.
Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
Hier galt die Steuerklasse 1 in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraumes, nämlich in sechs Monaten, während die anderen Steuerklassen nur für zwei (Steuerklasse 4) bzw. vier (Steuerklasse 3) Monate galten. Anders als die Klägerin meinte, bedeutet der Gesetzeswortlaut nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraumes gegolten haben muss.
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- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BSG veröffentlicht.
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