06.07.2017

Bereitschaft außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit

Eine Alarmbereitschaft außerhalb der Dienststelle stellt keine Arbeitszeit dar, da trotz der Einschränkungen aufgrund der ständigen Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit genügend Freizeitmöglichkeiten für den Betroffenen verbleiben. Die Zeit ist daher nicht in vollem Umfang in Geld oder Freizeit auszugleichen.

VG Neustadt/Wstr. 21.6.2017, 1 K 1117/16.NW
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Beamter der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt und leistet dort im Wechsel mit anderen Kollegen einen sog. Führungsdienst. Bei dem Führungsdienst, der als 24-Stunden- Bereitschaft abgeleistet wird, ist der Kläger zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache und außerhalb dieser Zeiten zwischen 17 und 8 Uhr sowie an den Wochenenden und Feiertagen in Alarmbereitschaft. Während dieser Zeit kann sich der Kläger zu Hause oder an einem Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss dabei aber durch sein Diensthandy und seinen Dienstwagen eine ständige Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit gewährleisten. Zudem muss er innerhalb von etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am Einsatzort erscheinen.

Die stattfindenden Einsätze während der Alarmbereitschaft werden dem Kläger dabei vollumfänglich als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus wird die Zeit, in der kein Einsatz stattfindet, zu einem Achtel in Freizeit und zu einem Achtel in Geld ausgeglichen.

Der Kläger möchte mit seiner Klage, dass die gesamte Führungsdienstzeit auch außerhalb der Einsätze als Arbeitszeit aufgrund der erheblichen tatsächlichen Einschränkungen und Sachzwänge während der Alarmbereitschaft anerkannt wird uns dann in vollem Umfang in Geld oder Freizeit auszugleichen wäre. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt.

Die Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit nach dem Aufenthaltsort des Betreffenden während der Alarmbereitschaft. Befindet sich der Betroffene während der Zeit nicht auf der Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort, sondern kann er sich innerhalb seiner Privatsphäre frei bewegen, liegt eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt wird. An dieser Auffassung ist festzuhalten.

Obwohl die Alarmbereitschaft mit nicht unerheblichen Einschränkungen verbunden ist, insbesondere der Radius in dem sich der Betroffene frei bewegen kann eingeschränkt ist und bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen sind, können diese Belastungen und Einschränkungen letztlich nicht mit einem zwingenden Aufenthalt in der Dienststelle gleich gesetzt werden. Selbst wenn man die tatsächlichen Einsatzzeiten während der Alarmbereitschaft berücksichtigt, bleiben dem Kläger noch genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während der Alarmbereitschaft zu gestalten. Er kann z.B. Besuch zu Hause empfangen, Lesen, Fernsehen oder Hausarbeit verrichten.

Würde die Rufbereitschaftszeit im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt, würde dies dazu führen, dass diese Tätigkeiten als Arbeitszeit bewertet und vergütet würden und dies ist nicht gerechtfertigt.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten der Justiz Rheinland-Pfalz veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Justiz Rheinland-Pfalz PM Nr.23/17 vom 5.7.2017
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