22.11.2016

Bereitschaftsdienste von Beamten sind "1 zu 1" durch Freizeit auszugleichen

Leisten Beamte Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst, so ist ihnen hierfür im Gegenzug im gleichen Umfang Freizeitausgleich zu gewähren. Das gilt allerdings nicht für reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit.

BVerwG 17.11.2016, 2 C 21.15 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind u.a. Bundespolizisten, die in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und Bagdad mit Aufgaben des Personen- und Objektschutzes betraut waren. Während dieser Zeit erhielten sie die höhere Auslandsvergütung.

VG und OVG verurteilten die Beklagten, den Klägern für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis "1 zu 1" zu gewähren. Keinen Erfolg hatten die Klagen dagegen, soweit die Kläger (vollen) Freizeitausgleich auch für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit begehrt hatten. Ebenfalls erfolglos waren die Kläger mit ihren Anträgen auf Zahlung der Auslandsvergütung für Zeiten des Freizeitausgleichs im Inland. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Die Gründe:
Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes ist vollumfänglich Freizeitausgleich zu gewähren. Insoweit ist der Bereitschaftsdienst wie normale Mehrarbeit zu behandeln. Das folgt aus dem Wortlaut von § 88 Satz 2 BBG, der keine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nahelegt.

Das folgt auch aus dem Zweck des Freizeitausgleichs. Dieser dient nämlich nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern hat in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordert einen vollen Ausgleich.

Zeiten einer reinen Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme stellen dagegen keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten dar. Es gibt auch keine Anspruchsgrundlage für die Fortzahlung der Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird. Die Auslandsbesoldung bezweckt schließlich einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland und setzt damit einen Aufenthalt im Ausland voraus.

BVerwG PM Nr. 96/2016 vom 17.11.2016
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