26.01.2016

Berlin darf angestellte Lehrer nach dem TdL-Tarifvertrag vergüten - Kein Unterlassungsanspruch der GEW

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) kann nicht verhindern, dass das Land Berlin angestellte Lehrer, die nicht der GEW angehören, nach dem Tarifvertrag eingruppiert und vergütet, der zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der dbb Beamtenbund und Tarifunion abgeschlossen wurde. Hierin liegt keine Verletzung der Koalitionsfreiheit der GEW.

ArbG Berlin 16.12.2015, 21 Ca 11278/15
Der Sachverhalt:
Das Land Berlin gehört der TdL an und vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen "Lehrerrichtlinien".

Die TdL einigte sich mit der dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen "Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)". Dieser Tarifvertrag trat am 1.8.2015 in Kraft; die Verhandlungen zwischen der TdL und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) über einen derartigen Tarifvertrag blieben demgegenüber ohne Erfolg.

Das Land Berlin hob seine Lehrerrichtlinien zum 31.7.2015 auf und wendet seit dem 1.8.2015 den TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Mit ihrer hiergegen gerichteten Unterlassungsklage rügte die GEW insbesondere eine Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die GEW hat gegen das Land Berlin keinen Anspruch auf Unterlassung der Anwendung des TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte. Die Koalitionsfreiheit berechtigt die GEW nicht, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Arbeitnehmer zu verhindern, die ihr - der GEW - nicht angehören. Darüber hinaus ist das Ziel der GEW, weiterhin die Anwendung der "Lehrerrichtlinien" zu erreichen, nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt, da es sich bei diesen Richtlinien nicht um tarifvertragliche Vorschriften handelt.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 5/16 vom 22.1.2016
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