13.06.2024

Beschäftigungsanspruch eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

Der Status als Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl stellt keinen geeigneten Aspekt dar, um die Interessenabwägung im Hinblick auf den allgemeinen Beschäftigungsanspruch zu entscheidend zu beeinflussen. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Personengruppen im Rahmen der Betriebsverfassung sollen in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. § 15 KSchG dient damit nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen und von willkürlichen Maßnahmen der arbeitgebenden Partei nicht bedrohten Amtsführung des Betriebsrats.

LAG Köln v. 19.1.2024 - 7 GLa 2/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis begründet.

Vorfeld-Initiatoren (hier der Kläger) sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde.

Das ArbG gab der Verfügungsklage teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das LAG die Klage ab. Gegen die Entscheidung des LAG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Gründe:
Der Kläger beruft sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankommt. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung sichern in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit. Damit dient § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.

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