10.03.2020

Betrieb von Buslinien: Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergang

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, wenn andere tatsächliche Faktoren, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

EuGH v. 27.2.2020 - C-298/18
Der Sachverhalt:
Im Ausgangsverfahren streiten die Kläger (Herr Grafe und Herr Pohle) mit der beklagten Nahverkehrs-GmbH (SBN) und einer Bus-GmbH (OSL) über die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung durch SBN. SBN betrieb den öffentlichen Busnahverkehrsdienst eines Landkreises, als dieser im September 2016 die betreffenden Verkehrsdienste neu ausschrieb. SBN gab kein Angebot ab, stellte den Geschäftsbetrieb ein und sprach ihren Arbeitnehmern gegenüber Kündigungen aus. Im Januar 2017 schloss sie einen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat. Der Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer Abfindungen erhalten, wenn sie kein Übernahmeangebot von dem neuen Auftragnehmer erhalten oder wenn sie bei Neueinstellung finanzielle Verluste erleiden. Den Auftrag für die öffentlichen Busverkehrsdienste ab August 2017 erhielt die KVG. Zur Erbringung dieser Dienste gründete sie ein Tochterunternehmen (OSL), das ihr zu 100 % gehört. OSL stellte einen überwiegenden Teil der Busfahrer und einen Teil der Führungskräfte von SBN ein. KVG teilte SBN im April 2017 mit, dass sie deren Busse, Betriebsstätten und sonstige Betriebsanlagen nicht übernehmen noch von ihr Werkstattdienstleistungen in Anspruch nehmen werde.

Herr Grafe war bei SBN seit 1978 als Busfahrer und Vorarbeiter in Vollzeit beschäftigt. SBN kündigte ihm zum 31.8.2017. Seit dem 1.9.2017 ist er bei OSL als Busfahrer beschäftigt. Diese erkannte seine früheren Beschäftigungszeiten nicht an und stufte ihn daher in die Eingangsstufe des anwendbaren Tarifvertrags ein. In diesem Zusammenhang wehrt sich Herr Grafe gegen seine Kündigung durch SBN und macht geltend, dass OSL bei seiner Einstufung seine Betriebszugehörigkeit bei SBN zu berücksichtigen habe. Herr Pohle war seit 1979 bei SBN als Busfahrer und Vorarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Er wurde nach seiner Kündigung von OSL nicht eingestellt. Er wehrt sich gegen seine Kündigung und fordert hilfsweise die Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan.

SBN macht geltend, der Arbeitsvertrag sei aufgrund des Unternehmensübergangs auf OSL übergegangen und sie daher nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. OSL stützt sich auf das EuGH-Urteil vom 25.1.2001, Liikenne (C‑172/99), um geltend zu machen, dass kein Unternehmensübergang i.S.v. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vorliegen könne, da im vorliegenden Fall materielle Betriebsmittel, insbesondere die Busse, nicht übernommen worden seien. Das mit dem Ausgangsstreit befasste ArbG, das die Darstellung des rechtlichen und sachlichen Rahmens durch SBN für zutreffend hält, fragt sich, ob die im Urteil Liikenne entwickelte Lösung im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit Anwendung findet. Es hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  • 1. Ist die Übergabe des Betriebs von Buslinien von einem Busunternehmen auf ein anderes aufgrund eines Vergabeverfahrens nach der Richtlinie 92/50/EWG über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ein Übergang eines Betriebs i.S.d. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187, auch wenn keine nennenswerten Betriebsmittel, insbesondere keine Busse, zwischen den beiden genannten Unternehmen übertragen worden sind?
  • 2. Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderung (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebs sind, eine Abweichung des Gerichtshofs von seiner Entscheidung vom 25.1.2001, Liikenne (C‑172/99), dahingehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 führen kann?

Die Gründe:
Zunächst ist festzustellen, dass die Frage zwar die Auslegung der Richtlinie 77/187 betrifft, der für das Ausgangsverfahren maßgebende Text aber die Richtlinie 2001/23 ist, mit der die Richtlinie 77/187 kodifiziert werden soll, um den Begriff des Unternehmensübergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu klären.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Erfüllung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Betriebsmittel vorgegebenen neuen technischen und umweltrelevanten Normen es dem Unternehmen, das Zuschlag erhielt, in wirtschaftlicher wie auch rechtlicher Hinsicht unmöglich machte, die Betriebsmittel des Unternehmens, das zuvor den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrag für die öffentlichen Verkehrsdienste erhalten hatte, zu übernehmen. Es wäre nämlich in wirtschaftlicher Hinsicht für einen neuen Betreiber nicht vernünftig gewesen, einen vorhandenen Busbestand zu übernehmen, der sich aus Fahrzeugen zusammensetzte, die betrieblich nicht genutzt werden konnten, da sie die zugelassene Betriebsdauer erreicht hatten und die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllten. Die Entscheidung des neuen Betreibers, die Betriebsmittel des früheren Betreibers nicht zu übernehmen, wurde demnach - anders als bei der Rechtssache Liikenne - durch äußere Zwänge diktiert.

Darüber hinaus wäre nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts das Unternehmen, das zuvor den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Auftrag für öffentliche Verkehrsdienste erhalten hatte, in Anbetracht der vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen technischen und umweltrelevanten Normen selbst gezwungen gewesen, in naher Zukunft seine Betriebsmittel zu ersetzen, wenn es für diesen Auftrag ein Angebot unterbreitet und den Zuschlag erhalten hätte. Vor diesem Hintergrund steht der Umstand, dass keine Betriebsmittel übergehen, der Qualifizierung der Übernahme der betreffenden Tätigkeit als "Unternehmensübergang" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 nicht notwendigerweise entgegen, da sich dieser Umstand aus rechtlichen, umweltrelevanten oder technischen Vorgaben ergibt.

Da also der Umstand, dass keine für die Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel übernommen werden, nicht notwendigerweise dem entgegensteht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einheit ihre Identität bewahrt, ist somit im Ausgangsverfahren die Übernahme eines wesentlichen Teils der Fahrer als tatsächlicher Faktor anzusehen, der bei der Qualifizierung des betreffenden Vorgangs als Unternehmensübergang zu berücksichtigen ist. Insoweit ergibt sich aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt, dass die vom neuen Betreiber übernommene Belegschaft für identische oder ähnliche Aufgaben eingesetzt wird und über spezifische Qualifikationen und Kompetenzen verfügt, die für die Fortsetzung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit ohne Unterbrechung unerlässlich sind.

Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, wenn andere tatsächliche Faktoren, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

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