29.06.2020

Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

Das LAG Düsseldorf hat den Betriebsrat eines Leichtmetallfelgenherstellers gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

LAG Düsseldorf v. 23.6.2020 - 14 TaBV 75/19
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen mit ca. 689 Mitarbeitern. Dort wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Das LAG Düsseldorf hat diesen Betriebsrat am 23.6.2020 auf Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst und damit die Entscheidung des ArbG Solingen bestätigt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Betriebsrat steht mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BAG zu. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist der Betriebsrat aufgelöst.

Die Gründe:
Grund der Auflösung gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG ist, dass der Betriebsrat grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten ergibt sich insbesondere daraus, dass der Betriebsrat sich weigerte, mit dem Personalleiter, der von der Arbeitgeberin als zuständiger Ansprechpartner benannt war, zusammenzuarbeiten. Er hat diese Weigerungshaltung förmlich beschlossen und tatsächlich über einen längeren Zeitraum nachhaltig umgesetzt.

Kraft ihrer Organisationshoheit obliegt es der Arbeitgeberin, für sie den Ansprechpartner zu bestimmen. Selbst wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht handelte, konnte der Betriebsrat nicht im Wege der Selbsthilfe die Zusammenarbeit mit ihm einstellen. Vielmehr hatte er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr zu setzen.

Durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter verstieß der Betriebsrat unter Abwägung aller Umstände offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Antrag eines Quorums von Arbeitnehmern auf Auflösung des Betriebsrats war unzulässig, weil es nach der Antragsrücknahme an dem erforderlichen Quorum fehlte.
LAG Düsseldorf PM vom 23.6.2020
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