Betriebsrat darf Koordinationsausschüsse bilden - Keine Verletzung des Minderheitenschutzes
LAG Baden-Württemberg 10.4.2013, 2 TaBV 6/12Im Werk Stuttgart-Untertürkheim der Daimler AG mit derzeit ca. 20.000 Beschäftigten ist ein 43-köpfiger Betriebsrat gebildet. Dieser besteht aus
- 34 Mitgliedern der Gewerkschaft IG Metall,
- zwei Mitgliedern der Christlichen Gewerkschaft Metall und
- sieben Mitgliedern unabhängiger Listen.
Im Anschluss an einen Rechtsstreit beschloss der Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung (RGO). Diese enthält Regelungen über sog. Koordinationsausschüsse, über deren Besetzung der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl entscheidet. Außerdem sind hiernach Fachbeauftragte für bestimmte Aufgaben vorgesehen, die durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats ernannt werden.
Einige Mitglieder der Minderheitsfraktionen des Betriebsrats hielten diese Regelungen für unwirksam, weil sie gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstießen. Die Mehrheitsfraktion des Betriebsrats wolle mit der Einsetzung von Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten die Minderheitsfraktionen "ausschalten". Das Arbeitsgericht wies ihre Anträge zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.
Die Gründe:
Die von den Mitgliedern der Minderheitsfraktionen monierten Satzungsbestimmungen über die Einsetzung von Koordinationsausschüssen und Fachbeauftragten sind wirksam. Sie verstoßen nicht gegen Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes.
Nach § 28 Abs. 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen, wobei die Wahl der Ausschussmitglieder grds. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Die Koordinationsausschüsse sind solche Ausschüsse i.S.v. § 28 BetrVG. Auch die Bestimmung von Fachbeauftragten für bestimmte Sachfragen steht im Ermessen des Betriebsrats und stellt keine willkürliche Benachteiligung der Minderheitsfraktionen dar.