Betriebsrat hat Initiativrecht für Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung
LAG München v. 22.5.2023 - 4 TaBV 24/23
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter im Außendienst aufzunehmen, da lediglich für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP bestanden. Die Arbeitgeberin lehnte Gespräche mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig ist. Im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Regelung und die geplante Tariföffnung wolle sie derzeit nichts tun und hoffe darauf, dass der Außendienst letztlich nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen werde.
Das ArbG München setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein und wies darauf hin, dass diese i.S.d. Rechtsprechung des BAG in seiner Entscheidung vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) nicht offensichtlich unzuständig sei, weil es nach dem Wunsch des Betriebsrats nicht um das Ob der Zeiterfassung gehe, zu der eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers und daher kein Spielraum für Mitbestimmung bestehe, sondern allein um das Wie der Zeiterfassung.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig kann er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordert. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung ist Gegenstand der Mitbestimmung des - regelmäßig örtlichen - Betriebsrats.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Arbeitszeiterfassung: Ein noch nicht abgestimmter Regierungsentwurf liegt nun vor
Wolfgang Kleinebrink, ArbRB Blog 2023
ARBRBBLOG0007914
Kurzbeitrag:
BAG-Präsidentin zur Arbeitszeiterfassung: Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung
ArbRB 2023, 66
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LAG München PM vom 20.6.2023
Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter im Außendienst aufzunehmen, da lediglich für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP bestanden. Die Arbeitgeberin lehnte Gespräche mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig ist. Im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Regelung und die geplante Tariföffnung wolle sie derzeit nichts tun und hoffe darauf, dass der Außendienst letztlich nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen werde.
Das ArbG München setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein und wies darauf hin, dass diese i.S.d. Rechtsprechung des BAG in seiner Entscheidung vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) nicht offensichtlich unzuständig sei, weil es nach dem Wunsch des Betriebsrats nicht um das Ob der Zeiterfassung gehe, zu der eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers und daher kein Spielraum für Mitbestimmung bestehe, sondern allein um das Wie der Zeiterfassung.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig kann er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordert. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung ist Gegenstand der Mitbestimmung des - regelmäßig örtlichen - Betriebsrats.
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Wolfgang Kleinebrink, ArbRB Blog 2023
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ArbRB 2023, 66
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