Betriebsrat hat keinen Anspruch auf einen externen Internetanschluss
LAG Baden-Württemberg 23.1.2013, 13 TaBV 8/12Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat hatte seit 1997 einen externen Internetzugang. 2011 fiel einem IT-Mitarbeiter der Arbeitgeberin auf, dass es sich hierbei um eine - inzwischen technisch stark veraltete - ISDN-Verbindung im sog. "Internet-by-call"-Verfahren handelte, wofür 2011 Kosten i.H.v. rund 2.000 € entstanden waren.
Als die Arbeitgeberin hiervon erfuhr, teilte sie dem Betriebsrat mit, dass sie diese Kosten ab dem 1.11.2011 nicht mehr übernehmen werde. Der Betriebsrat könne den Internetanschluss über das firmeninterne Netzwerk (Intranet) nutzen, für den keine zusätzlichen Kosten entstünden.
Hiermit war der Betriebsrat nicht einverstanden und verlangte die Einrichtung eines externen Internetanschlusses zu einer Flatrate, durch die nach seiner Ansicht monatliche Kosten von max. 20 € entstünden. Zwar habe die Arbeitgeberin den Betriebsrat bislang nicht überwacht. Allgemein überwiege aber das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats das Kosteninteresse der Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht die Übernahme der Kosten für einen externen Internetanschluss verlangen. Diese Kosten sind nicht erforderlich i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG. Denn bereits mit einem Internetzugang über das Intranet, der keine weiteren Kosten verursacht, erfüllt die Arbeitgeberin die Informations- und Kommunikationsbedürfnisse des Betriebsrats.
Die Arbeitgeberin hat bislang den Betriebsrat und seine Arbeit weder überwacht noch ausgeforscht, noch beabsichtigt sie dies künftig zu tun. Damit besteht lediglich eine abstrakte Möglichkeit der Kontrolle und Überwachung, ohne dass es hierfür auch nur einen tatsächlichen Anhaltspunkt gibt. Die Arbeitgeberin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat mit dieser Argumentation auch ohne besonderen Anlass ein abhörsicheres Telefon, eine Chiffriermaschine oder Suchgeräte für elektronische Abhörgeräte im Betriebsratsbüro verlangen könnte. Ein solches Ergebnis wäre aber offenkundig absurd.
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