12.05.2017

Betriebsrat kann im Einzelfall einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Smartphones haben

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt.

LAG Hessen 13.3.2017, 16 TaBV 212/16
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat (Beteiligter zu 1) begehrte von seinem Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) im Beschwerdeverfahren die Zurverfügungstellung eines Smartphones nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang. Der Arbeitgeber betreibt neben seinem Krankenhaus mit Hauptsitz A, in dem der Betriebsrat sein Büro hat, mehrere 3 bis 20 km entfernte Außenstellen.

Der Betriebsrat war der Auffassung, dass er ein Smartphone benötige, um eine ständige Erreichbarkeit - insbesondere auch für die Schichtdienstarbeiter in den Abend- und Wochenendstunden - gewährleisten zu können. Der Arbeitgeber erklärte, der Betriebsrat habe eine Erforderlichkeit nicht ausreichend dargelegt. Zudem sei es dem Betriebsrat möglich, während seiner begrenzten Aufenthalte in den Außenstellen dortige vorhandene Informations- und Kommunikationsmittel zu benutzen.

Das Arbeitsgericht hat den diesbezüglichen Antrag zurückgewiesen. Das LAG gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört grds. auch ein Smartphone. Ob ein solches Mittel zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist oder nicht, liegt dabei im Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. Er muss die betrieblichen Verhältnisse, seine gesetzlichen Aufgabenbereiche und das Interesse des Arbeitgebers - auch dessen Kosteninteresse - berücksichtigen und darf nicht seine subjektiven Bedürfnissen in den Vordergrund stellen.

Im vorliegenden Fall hält die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der arbeitsgerichtlichen Kontrolle stand. Der Betriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Er hat insbesondere die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt:

Der Betriebsrat betreut mehrere Außenstellen, die von ihm in regelmäßigen Abständen besucht werden. Zu diesen Zeiten ist er in seinem Betriebsratsbüro nicht zu erreichen.
Zudem werden Arbeitnehmer im Schichtdienst betreut, mit denen der Betriebsrat auch an Wochenenden und zu Abendstunden kommuniziert können muss.
Auch die ständige Abrufbarkeit von Dienstplänen und Terminplänen ist wichtig, um Termine koordinieren zu können und zu sehen, wer gerade im Dienst ist.

Das Kosteninteresse des Arbeitgebers steht dem nicht entgegen, da es sich um einen verhältnismäßig geringen Kostenfaktor handelt. Die vom Arbeitgeber angebotenen Alternativen, wie etwa die zeitweilige Nutzung eines Leih-Laptops oder eines stationären PCs sind für die Zwecke des Betriebs unzureichend.


Linkhinweis:
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Quelle: Justiz Hessen online
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