Betriebsrat muss der Einrichtung einer Facebook-Seite für das Unternehmen nicht zustimmen
LAG Düsseldorf 12.1.2015, 9 Ta BV 51/14Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese.
Sie richtete für ihr Unternehmen eine Facebook-Seite ein, ohne ihren Konzernbetriebsrat zu beteiligen. Die Nutzer können auf der Seite Kommentare abgeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendeterminen in Flugblättern hin. Auf der Facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Arbeit der Mitarbeiter der Arbeitgeberin veröffentlicht.
Der Konzernbetriebsrat sah sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt und begehrte die Abschaltung der Facebook-Seite. Er machte geltend, dass es sich bei der Seite um eine technische Einrichtung handele. Diese sei auch zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet, da die negativen Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter z.B. anhand der Dienstpläne konkreten Mitarbeitern zugeordnet werden könnten.
Das Arbeitsgericht wies im einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag des Konzernbetriebsrats zurück, verpflichtete die Arbeitgeberin aber im Hauptsacheverfahren die Facebook-Seite abzumelden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG Erfolg. Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin durfte auch ohne Zustimmung des Konzernbetriebsrats eine Facebook-Seite für den Konzern einrichten.
Ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Facebook-Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Denn eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie - jedenfalls teilweise - aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen.
Die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, stellt ebenfalls keine automatische Aufzeichnung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar.
Ein Mitbestimmungsrecht kann sich allerdings grds. hinsichtlich der Mitarbeiter ergeben, die die Facebook-Seite pflegen. Denn deren Aktivität wird nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet. Da dies im Streitfall aber zehn Mitarbeiter betrifft, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sind hier keine Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter möglich, so dass auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht ausscheidet.